Widerruf eines Testaments


Ein bestehendes Testament kann jederzeit frei widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Testament überhaupt wirksam verfasst wurde. Um ein Testament wirksam zu verfassen muss der Verfasser testierfähig sein. Das Gesetz schreibt vor, dass man das 16. Lebensjahr vollendet haben muss um ein Testament errichten zu können. Geisteskranke Personen, die den rechtlichen Sinn eines Testaments nicht überblicken können, sind generell nicht testierfähig. Des Weiteren muss ein ordentliches Testament errichtet worden sein. Entweder muss der letzte Wille vor einem Notar erklärt und von diesem verfasst werden oder es muss eigenhändig verfasst werden. Wichtig dabei ist, dass der gesamte Text in handschriftlicher Form vorliegen muss. Eine Unterschrift am Ende des Textes ist erforderlich. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte der Unterschrift Ort und Zeit hinzugefügt werden.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten ein Testament zu widerrufen. Generell ist festzuhalten, dass nicht nur das gesamte Testament, sondern auch einzelne Verfügungen beseitigt oder verändert werden können.

Zunächst ist es möglich einen Widerruf durch Testament zu erklären. Hierbei wird das alte Testament durch das neue offiziell widerrufen. In der neuen Urkunde findet sich folglich eine Passage, die das alte Testament konkret bezeichnet und den Widerruf unweigerlich erklärt. Deutlich wird hier bereits der Nutzen von Ort und Zeit bei der Errichtung eines Testaments. Durch die Nennung der Daten kann die Urkunde genau benannt werden. Missverständnissen wird also vorgebeugt.

Auch ein Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments ist denkbar. Dem Erblasser steht es frei die testamentarische Urkunde zu vernichten und eine neue zu errichten. Auch eine schriftliche Erklärung unter der Urkunde, dass ein Widerruf beabsichtigt sei, reicht aus. Falls handschriftliche Veränderungen an einzelnen Passagen des Testaments vorgenommen werden gilt das alte Testament als widerrufen. In der geänderten Urkunde wird jedoch zugleich ein neu verfasstes Testament gesehen. Auch hier ist darauf zu achten die Formvorschriften eines Testaments einzuhalten. Nach der Änderung der Urkunde muss diese neu unterzeichnet werden und sollte mit Ort und Zeit versehen werden.

Falls das Testament in amtlicher Verwahrung aufgehoben wird, kann ein Widerruf durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung stattfinden. Zumeist werden Testamente bei einem Notar oder im Katastergericht aufbewahrt, um Unbefugten den Zugang zu der Urkunde zu verweigern. Ein Widerruf des Testaments findet dann statt, wenn der Erblasser die Rückgabe des Testaments verlangt und es folgend auch ausgehändigt bekommt. Die Rücknahme der Verwahrung und Übergabe werden aktenkundig auf der Urkunde vermerkt. Der Erblasser kann die Rückgabe des Testaments zu jeder Zeit verlangen. Es darf jedoch nur dem Erblasser persönlich übergeben werden um das Einwirken von Außen zu unterbinden.

Auch der Widerruf durch ein späteres Testament ist möglich. Der Erblasser verfasst hier eine völlig neue Urkunde ohne auf das bereits geschrieben Testament einzugehen. Mit der Errichtung des neuen Testaments gilt das alte automatisch als widerrufen. Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Einhaltung der Formvorschriften. Das ordentliche Testament muss von einem Notar oder eigenhändig verfasst sein. Ort und Zeit sollten auf jeden Fall vorhanden sein. Diese Daten dienen der Identifizierung des jüngeren Testaments. Im Zweifel müsste man sonst aus den letzten Lebensumständen des Verstorbenen seinen letzten Willen interpretieren und das passende Testament suchen. Dies sollte nicht im Sinne des Erblassers sein, da es ein gerichtliches Verfahren mit sich zieht.

Denkbar ist ebenfalls der Widerruf des Widerrufs eines Testaments. Der Erblasser hat sich hier also entschieden sein eigentlich schon unwirksames Testament doch wieder aufleben zu lassen. Falls der Erblasser einen Widerruf durch ein Testament erklärt hatte und diese nun bereut, so kann er das alte Testament einfach aufleben lassen, indem er dies eindeutig ausdrückt. Bis zu seinem Tod kann der Erblasser also jederzeit die Wirksamkeit eines Testaments beeinflussen.

Sollte ein Testament bei einem Angehörigen oder Freund verwahrt werden, so ist dieser nach der Kenntnis vom Tod des Erblassers verpflichtet das Testament unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht vorzulegen. Das Unterlassen der Vorlage wird strafrechtlich verfolgt. So will der Gesetzgeber die Durchsetzung des letzten Willens einer verstorbenen Person umfänglich schützen.

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