Was ist ein Vermächtnis und wie ist die rechtliche Stellung des Vermächtnisnehmers?


Durch die Anordnung eines Vermächtnisses in seinem Testament kann der Erblasser einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden. Der Vermächtnisnehmer wird in diesem Fall in der Regel nicht Erbe, sondern hat eben als sogenannter Vermächtnisnehmer lediglich eine schuldrechtliche Forderung gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft.

Bei einem Vermächtnis kann beispielsweise der Wunsch des Erblassers im Vordergrund stehen, jemandem einen Geldbetrag zukommen zu lassen, der ihn beispielsweise so gut umsorgt hat, andere vermachen ihrem Verein, ihrer Kirchengemeinde oder einfach nur den Armen etwas Geld. Auch die Einräumung eines lebenslangen Nutzungsrechts an einer vererbten Wohnung, beispielsweise damit ein Familienmitglied weiter darin wohnen darf, kommt häufig vor. Weiterhin als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt in Betracht die Übertragung eines GmbH-Anteils, die Einräumung einer Rente, beispielsweise für ehemalige Hausangestellte oder schlicht die Übertragung eines konkreten Gegenstandes wie z.B. einer wertvollen goldenen Uhr oder ein wertvolles altes Gemälde.

Es ist auch möglich, jemanden, der noch nicht gezeugt ist, mit einem Vermächtnis zu bedenken, beispielsweise erhoffte Enkel oder Urenkel. Sehr nachteilig kann sich auswirken, dass der Vermächtnisnehmer nicht an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt ist und er den ihm durch Vermächtnis zugedachten Vermögensvorteil oder den Gegenstand manchmal langwierig bei den Erben erst durch eine Klage einfordern muss. Ein weiterer Nachteil des Erwerbs eines Vermächtnisses ist, dass er der Erbschaftssteuer unterliegt, die grundsätzlich mit dem Eintritt des Erbfalls fällig wird. Auf der anderen Seite und das ist ein klarer Vorteil, muss sich der Vermächtnisnehmer nicht um die Verwaltung des Nachlasses kümmern und haftet auch nicht für möglich vorhandene Nachlassschulden.

Es besteht auch die Möglichkeit einem Erben ein Vermächtnis zuzuwenden. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Dieses Vorausvermächtnis erhält der Erbe vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass. Es wird ihm dabei nicht auf seinen Erbteil angerechnet. Auf diese Art und Weise kann ein Erbe vom Erblasser gezielt bevorzugt werden und der Testator kann sich sicher sein, dass der betreffende Gegenstand oder das Recht auch wirklich die richtige Person erhält.

Der Erblasser kann auch anordnen, dass ein Gegenstand dem Vermächtnisnehmer nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses überlassen wird und danach an einen Nachvermächtnisnehmer herauszugeben ist. Das stellt dann das Nachvermächtnis dar.

Beispielsweise, wenn ein Sohn sich noch in der Ausbildung befindet und nach Abschluss dieser, dann einen Betrieb bekommen soll oder ein Enkel bei Aufnahme eines Studiums die Bibliothek des Großvaters bekommen soll. Es sind wirklich vielseitige Beispiele denkbar. Dem Testierwilligen kann zur Vermeidung von Missverständnissen nur geraten werden, dass die Anordnung eines Vermächtnisses in einem Testament oder Erbvertrag auch ausdrücklich als Vermächtnis bezeichnet wird.

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