Grundvoraussetzungen zur Errichtung eines Testaments


Es ist ratsam bereits einige Zeit vor seinem Tod ein Testament zu errichten. Da man natürlich seinen Todeszeitpunkt nicht weiß und auch nicht bestimmen kann, sollte man dieses Projekt also sehr früh im Leben erstmals angehen. Es ist schließlich möglich, das Testament zu ändern oder neu zu fassen, sollten sich Meinungen oder Lebensumstände ändern. In gefährlichen Berufen und insbesondere vor Auslandeinsätzen in einer Armee ist es sinnvoll vorsorglich die letzten Dinge zu regeln.

Mit einem Testament kann der potentielle Erblasser, also der der dann stirbt und vererbt, von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Man hat so die Möglichkeit Vorgaben seiner eigenen Vorstellungen bezüglich des Erbes an Stelle der gesetzlichen Erbfolge zu setzen.

Will man ein Testament errichten, stehen von der Form her verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Am häufigsten wird das eigenhändige Testament geschrieben. Daneben besteht die Möglichkeit, das Testament vor einem Notar zu errichten. Natürlich kann der Erblasser auch ein eigenhändiges Testament unter fachkundiger Beratung eines Rechtsanwalts verfassen und somit errichten.

Im Testament kann der Erblasser inhaltlich bestimmen, wie er sein Erbe verteilen will. Er kann Menschen als Erben einsetzen oder ausdrücklich enterben. Er kann auch beispielsweise durch die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen genauere Angaben machen und auch Personen bedenken, welche nicht Erben werden sollen. Auch kann er die Verfügungsmöglichkeit des oder der Erben über den Nachlass beschränken oder erweitern.

Als Grundvoraussetzung steht die Testierfähigkeit, Minderjährige über 16 Jahren sind hinreichend testierfähig und brauche keine Zustimmung der Eltern mehr, wenn sie ein Testament errichten wollen, jedoch ist es notwendig, dass dieses Testament vor einem Notar errichtet wird. Dieser kann beratend zur Seite stehen und die rechtliche Gültigkeit gewährleisten. Jugendliche unter 16 benötigen zusätzlich das Einverständnis der Eltern. Bei Geistesgestörten und Menschen, die dauerhaft bewusstseinsgestört sind, ist es nicht möglich ein Testament zu machen, weil eine Willenserklärung nicht wirksam abgegeben werden kann. Menschen, die nach dem Betreuungsrecht von einem rechtlichen Betreuer unterstützt werden, sind dennoch so lange testierfähig solange sie gesund sind, dann ist auch eine Einwilligung des Betreuers nicht notwendig. Lässt es ihr Gesundheitszustand allerdings nicht zu, so sind sie nicht testierfähig.

Die Testierfreiheit als solche ist grundrechtlich in der Verfassung geschützt und nicht abschaffbar. Ein Testament muss übrigens immer höchstpersönlich errichtet werden, der Erblasser kann sich also nicht vertreten lassen.

Man unterscheidet das Nottestament und das Ordentliche Testament. Das Nottestament kann in absoluten Notlagen verfasst werden, wenn mit dem Ableben zu rechnen ist und man noch einen eigenen Willen kundtun kann. Dieses Testament verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit, wenn der Erblasser dann noch lebt und dieser zwischenzeitlich fähig gewesen wäre ein anderes Testament zu errichten.

Das Ordentliche Testament gibt es in zwei Formen. Zum einen das öffentliche Testament und zum anderen das eigenhändige Testament. Beim öffentlichen Testament geht man zu einem Notar seines Vertrauens und erklärt dort seinen letzten Willen. Dieser beurkundet diesen in einem Schriftstück, welches vom Erblasser und dem Notar unterschrieben wird. Das Testament ist damit gültig errichtet.

Das eigenhändige Testament ist die häufigste Testamentform. Dieses muss komplett selbst und natürlich mit der Hand geschrieben werden. Ist es nicht komplett mit der Hand geschrieben ist das Testament unwirksam. Grundlegend wichtig ist auch, dass das Testament die Unterschrift des Ausstellers trägt. Die Unterschrift muss auch wirklich unter dem Text stehen und muss aus Vor- und Zunamen bestehen. Letztlich empfiehlt es sich, auch eine Orts- und Datumsangabe zu machen. So wird es den Erben ermöglicht, einen eventuellen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen. Es ist möglich und empfiehlt sich sogar, dieses Testament bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen und Angehörigen zu erzählen, wo das Testament sich befindet.

Der Testator kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund widerrufen, unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der Testierende aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Die Wirksamkeit des Testaments bleibt unberührt, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wird oder verloren geht. Das bedeutet also, dass es nicht auf den Zettel an sich ankommt, wenn bekannt ist, was drauf steht.

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