Formfehler eines Testaments


Ein Erblasser hat in Deutschland verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu verfassen. Zumeist werden sogenannte ordentliche Testamente verfasst. Ein Ordentliches Testament kann zur Niederschrift eines Notars erlassen werden. Hierzu begibt sich der Erblasser zu einem Notar. Diesem schildert er seinen letzten Willen. Der Notar wird diesen nun juristisch korrekt verfassen und notariell beglaubigen. Das Auftreten von Formfehlern ist bei dieser Art von Testament nicht sehr wahrscheinlich. Es gehört zu den täglichen Aufgaben eines Notars Testamente niederzuschreiben und zu beglaubigen. Falls hierbei ein Fehler auftritt so muss dies nicht unweigerlich zu einer Nichtigkeit führen. Erst das Gericht entscheidet im Einzelfall nach Schwere des Fehlers über die Nichtigkeit.

Anders hingegen ist es bei einem eigenhändigen Testament. Diese Art von Testament ist die zweite Möglichkeit ein ordentliches Testament zu verfassen. Der Gesetzgeber schreibt vor zunächst einen eigenhändig verfassten Text vor. Auch muss das Testament unterschrieben worden sein. Sämtliche Anmerkungen, die nach der Unterschrift stehen gelten als nicht verfasst. Das bedeutet, dass nach jeder Änderung auch wieder eine Unterschrift erfolgen muss. Sollte der Erblasser nicht mit erkennbar mit seinem Namen unterschrieben haben, so muss man dennoch aufgrund des verwendeten Zeichens die Identität feststellen können. Die zuvor genannten Regelungen sind sogenannte „Muss-Vorschriften“. Sollte einer dieser Vorschriften nicht erfüllt sein, so führt das zur Nichtigkeit des Testaments.

Ebenso soll das Testament mit Ort und Datum versehen werden. Dies dient vor allem der Erleichterung bei der Interpretation des Testaments. So ist es möglich anhand des Datums zu klären, ob das Testament im Vollbesitz der geistigen Kräfte verfasst wurde oder die Lebensumstände des Erblassers zu rekonstruieren. Hilfreich sind diese Möglichkeiten wiederum bei der Interpretation des Testaments.

Sollten Ort und Datum jedoch nicht hinzugefügt worden sein ist dies allein kein Nichtigkeitsgrund. Falls das Testament keine weiteren Fehler enthält ist im Zweifel anzunehmen, dass es sich um ein gültiges Testament handelt, wenn sich die Zeit und der Ort auf eine andere weise rekonstruieren lassen.

Formvorschriften führen also nicht immer zur Nichtigkeit des Testaments. Nur eigenhändige Verfassung und Unterschrift sind unablässig für eine Gültigkeit. Dies dient vor allem dem Schutz des Erblassers. Ohne diese Vorschriften wäre die Fälschung eines Testaments allzu einfach.

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