Testament: ist eine Einschränkung des Begünstigten möglich?


In Deutschland herrscht eine Testierfreiheit. Generell kann der Verfasser eines Testaments seinen letzten Willen nach Belieben verfassen. Grenzen der Testierfreiheit ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. So ist es möglich in seinem Testament nahestehende Personen vollkommen zu enterben oder sie nur mit einem Vermächtnis zu bedenken.

Mit einem Vermächtnis erlangt der Begünstigte einen einzelnen Gegenstand oder Wertgegenstände. Er wird nicht Erbe! Das bedeutet, dass er zwar gegen den Erben einen Anspruch auf Herausgabe der ihm vermachten Sache hat, jedoch keinerlei Mitsprachrecht bei der Verwaltung des Nachlasses.

Die beliebteste Art einen Begünstigten in seinem Recht einzuschränken ist jedoch die Auflage. Der Erblasser, also der Verstorbene, kann die Berücksichtigung als Erben und Beteiligung an seinem Nachlass von einer Bedingung abhängig machen. Der Bedachte muss erst diese Bedingung erfüllen, um seinen Teil des Nachlasses zu erben. Bsp.: Um als Erbe berücksichtigt zu werden, muss der Enkel E erst sein Studium erfolgreich abschließen. Die Auflage darf jedoch nicht unverhältnismäßig oder rechtswidrig sein.

Eine weitere Möglichkeit das Recht eines Erben testamentarisch einzuschränken ist die Einsetzung eines Nacherben. Die Nacherbschaft regelt die Eigentumsverhältnisse nach dem eigentlichen Erben. Jedoch kann der Erblasser auch bestimmen, dass der Nacherbe nicht erst mit Tod des Vorerben das Hinterlassene erbt, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt. Falls dieser Zeitpunkt jedoch eintritt, ist der Vorerbe frei in seinen Entscheidungen. Eine Ausnahme bildet die Verfügung über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke. Ohne die Einwilligung des Nacherben sind Geschäfte über den Kauf dieser hinterlassenen Gebäude unwirksam und können vom Nacherben sofort herausverlangt werden.

Auch Schenkungen über Sachen, die dem Nacherben zufallen würden, sind nichtig, wenn sie einen erheblichen Teil des Nachlasses betreffen. Die rechtliche Einschränkung der Begünstigten ist zwar möglich, jedoch müssen diese meist sehr präzise formuliert werden. Schlecht formulierte Auflagen können durch den Hinterbliebenen schnell hintergangen werden. Auch eine richterliche Überprüfung fällt dann schwer, da dann eine Interpretation des Testaments nötig ist. Der letzte Wille des Verstorbenen wird dann von anderen Personen ausgelegt! Unablässig ist folglich eine genaue Ausdrucksweise beim Verfassen von Auflagen oder Einschränkungen.

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