Wie werden Vermögensrechte im Testament behandelt?


Aufgrund der Testierfreiheit kann der Erblasser, also der Verfasser eines Testamens, jegliche vermögenswerten Güter nach Belieben verteilen. Diesen Willen drückt er in einem Testament aus. Das Testament ist das vorrangig anzuwenden vor der gesetzlichen Erbfolge, die nur eintritt, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt.

Es gibt im deutschen Recht jedoch Vermögensrechte, die nicht vererbt werden können. So sind der Nießbrauch an einer Sache, persönliche Dienstbarkeiten oder die Mitgliedschaft in einem Verein nicht vererbbar. Wenn der Erblasser also das Recht hatte, eine fremde Sache zu gebrauchen (Nießbrauch), so endet dieses Recht mit dem Tod des Erblassers. Eine Übertragung dieses Rechts ist nicht möglich. Der/die Erben haben die Möglichkeit mit dem Eigentümer der Sache einen neuen Nießbrauch zu vereinbaren. Eine persönliche Dienstbarkeit erlaubt demjenigen, zu dessen Gunsten ein Grundstück belastet ist, die Benutzung in vertraglich vereinbarter Weise. Sollte nun der Erblasser versterben, dürfen die Erben das Grundstück zunächst nicht mehr nutzen, obwohl die Belastung als solche in den Nachlass mit einfließt.

Es gibt jedoch die Möglichkeit im Rahmen der Vertragsfreiheit, den Wegfall dieser Rechte nach dem Tod des Erblassers auszuschließen. De facto bleibt bei einer solchen vertraglichen Klausel das Recht bestehen. Nach einer solchen Klausel können also auch die Erben das Recht weiterhin für sich beanspruchen. Es muss nur vertraglich geregelt sein, da das Gesetz von einer anderen Situation ausgeht.

Entgegen früherer Auffassung ist der Schmerzensgeldanspruch nach neuerer Rechtsprechung sehr wohl wieder vererbbar. Das bedeutet, dass die Erben aufgrund ihrer Rechtsstellung gegen den Schädiger des Verstorbenen etwaige Ansprüche geltend machen kann. Es ist jedoch auch möglich, dass der Erblasser einem Begünstigten ein solches Vermögensrecht vermacht. Die Vermögensrechte selbst sind zwar nicht vererbbar, können jedoch in Form des Vermächtnis jemandem zugewendet werden.

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen vermögenswerten Gegenstandes oder Rechts ohne, dass der Vermächtnisnehmer Erbe wird. Er erlangt lediglich einen Anspruch auf das ihm vermachte einzelne Gut. Somit ist es möglich, dass der Erblasser zwar sein Eigentum an die Erben übergibt, einem Dritten jedoch ein Vermögensrecht an diesem vermacht. Bsp.: E vererbt B und C ein Grundstück mit einer Lagerhalle. Dem B vermacht er jedoch ein zehnjähriges Nießbrauchsrecht an der Lagerhalle um seine Landmaschinen dort abzustellen.

Auch eine Grundschuld ist als Zuwendung für ein Vermächtnis geeignet. Die Erben erlangen zwar das Eigentum an dem Grundstück, müssen dann dem Vermächtnisnehmer jedoch eine Grundschuld auf diesem bestellen. Ein Vermächtnis muss jedoch nachvollziehbar in einem Testament festgehalten sein. Es muss zwar das Wort „Vermächtnis“ nicht genannt werden, Es muss lediglich anhand des geschriebenen Textes nachvollziehbar sein, dass ein Vermächtnis gewünscht ist.

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