Voraussetzungen und Besonderheiten des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes


Für Ehegatten gibt es in Deutschland die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Beide Partner verfassen also ein Testament für die Zeit ihres Ablebens. Auch für ein gemeinschaftliches Testament bestehen die Formvoraussetzungen eines Testaments. Generell muss es also handschriftlich verfasst werden und von beiden Ehepartnern unterzeichnet sein. Wahlweise kann auch ein Notar mit der Errichtung des Testaments beauftragt werden. Dieses Dokument muss dann nur noch handschriftlich unterzeichnet werden.

Für ein Nottestament reicht es aus, wenn sich ein Ehepartner in einer Notlage befindet. So ist es denkbar, dass ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung nicht mehr rechtzeitig einen Notar aufsuchen kann oder schreiben kann. Dann ist es möglich, dass beide Ehepartner vor dem Bürgermeister der Gemeinde und zwei Zeugen oder vor drei unabhängigen Zeugen ihren letzten Willen erklären. Dieses Testament hat nur drei Monate Gültigkeit. Sollte die betroffene Person in diesem Zeitraum nicht verstorben sein, so wird das Nottestament unwirksam.

Charakteristisch für ein gemeinschaftliches Testament sind die wechselbezüglichen Verfügungen. Zu verstehen ist darunter, dass die Ehepartner in diesem Testament gegenseitig Verfügungen erlassen, die ohne die Regelung des anderen nicht gemacht worden wäre. Es besteht zwischen den Verfügungen der Ehepartner also ein enger Zusammenhang.
Bsp.: Beide Ehepartner setzen sich gegenseitig als Erbe ein. Hätte ein Ehepartner darauf verzichtet, so hätte der andere Teil wahrscheinlich auch nicht diese Verfügung erlassen.

Ein gemeinschaftliches Testament muss jedoch keine wechselbezüglichen Verfügungen erhalten. Der Vorteil dieser Art von Verfügung ist jedoch, dass bei Widerruf oder Nichtigkeit einer Verfügung, der jeweils entgegenstehende Teil auch nichtig wird.
Bsp.: Ein Ehepartner widerruft die Klausel „Ich setze meinen Ehepartner als Alleinerben ein“. Damit gilt die Verfügung auch von Seiten des anderen Partners als widerrufen.

Somit wird das Gleichgewicht der Nachlassversteilung hergestellt. Beide Ehepartner sollen in einem gemeinschaftlichen Testament gleichberechtigt sein. Bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe gilt das gemeinschaftliche Testament als nicht verfasst. Wenn ein Ehepartner verstirbt bleiben alle Verfügungen wirksam, bei denen anzunehmen ist, dass sie für diesen Fall getroffen worden sind.

Die Ehegatten haben bei einem gemeinschaftlichen Testament bezüglich der Nachlassverteilung die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Modellen. Zum einen ist es möglich, dass beide Ehepartner ihren Nachlass strikt voneinander trennen. Beide Ehepartner hinterlassen also ihr eigenes Vermögen. Bei Versterben eines Ehegatten wird der andere lediglich Vorerbe. Das bedeutet, dass der Ehepartner zwar de facto über beide Vermögensteile verfügt, jedoch seitens des Teils seines verstorbenen Partners nur beschränkt auf diesen einwirken kann. Diese Lösung wird juristisch als Trennungsprinzip bezeichnet.

Bsp.: Ehepartner E verstirbt und hinterlässt ein Kind K. Die Ehefrau F erlangt nun nach dem Tod des E den gesamten Nachlass. Jedoch ist sie dem K gegenüber bei ihren Handlungen Rechenschaft schuldig, da sie weiß, dass K der Schlusserbe ist.

Zu unterscheiden ist diese Lösung von dem Einheitsprinzip. Nach dem Tod eines Ehegatten geht sein gesamtes Vermögen auf den Partner über. Dieser ist in seiner Entscheidung über den Nachlass absolut frei und kann uneingeschränkt verfügen. Bekannt ist diese Regelung auch unter dem Namen „Berliner Testament“. Die Nachkommen der Ehepartner haben also erst dann die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, wenn beide Teile verstorben sind.

Allerdings muss erwähnt werden, dass diese zwei Lösungen nicht für den Pflichtteil der Nachkommen gelten. Bezüglich des Nachlasses ist es möglich, dass erst die Ehepartner vorrangig sind. Der Pflichtteil ist jedoch ein Zahlungsanspruch gegen den Ehepartner. In der Praxis werden die Ehepartner ihre Kinder bitten ein Formular zu unterzeichnen, in denen sie auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen den überlebenden Ehepartner verzichten.

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