Formvorschriften eines Testaments


In Deutschland gibt es wichtige Formvorschriften für das Verfassen eines Testaments. Ausgegangen wird hierbei immer von einem ordentlichen Testament. Ein ordentliches Testament muss entweder vor einem Notar abgegeben und durch diesen beurkundet werden oder eigenhändig verfasst sein.

Die Abgabe eines Testaments vor dem Notar ist ziemlich einfach. Der Notar wird nach dem letzten Willen fragen. Dieser wird nun durch den Notar schriftlich fixiert. Das Schreiben des Notars muss in seiner Anwesenheit eigenhändig unterschrieben werden. Vorteil eines solchen Testaments ist die rechtliche Beratung beim Verfassen des letzten Willens. Der Notar verfasst den letzten Willen so, dass er juristisch fachgerecht verpackt ist und nicht ohne weiteres anfechtbar ist. Der Nachteil eines solchen Testaments sind die nicht unerheblichen Notarkosten, die für die Termine anfallen.

Eine weitere Möglichkeit zu testieren ist die eigenhändige Verfassung. Das Testament muss in eigener Handschrift verfasst und mit der Unterschrift versehen werden. Es reicht nicht aus einen am Computer verfassten Text zu unterschreiben! Ein solches Testament wäre nichtig! Sinn und Zweck der Regelung ist es die Identität des Verfassers durch Schriftenvergleiche eindeutig feststellen zu können. Ebenso sollte nicht vergessen werden das Testament mit Ort und Datum zu versehen um Missverständnissen vorzubeugen.

Wichtig ist auch, dass unter sämtliche Änderungen oder Ergänzungen nochmals die Unterschrift eigenhändig gesetzt werden muss. Änderungen, die nicht unterschrieben sind, erlangen keine Gültigkeit! Vorteil dieser Methode ist das einfache und unkomplizierte Verfahren. Jedem ist es folglich möglich ohne großen Kostenaufwand ein Testament zu hinterlassen. Der Nachteil dieser Art zu testieren ist die Angreifbarkeit. Wenn das Verfassen eines Testaments nicht von einer objektiven Person beurkundet wird, besteht leicht die Möglichkeit, dass die Erben das Testament anfechten, weil sie davon überzeugt sind, dass dies nicht dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht. Um sich abzusichern sollte man bei einem größeren Nachlass den Weg zum Notar nicht scheuen. Viele erbrechtliche Streitigkeiten könnten verhindert werden, wenn das Testament notariell verfasst wird.

Eine Besonderheit gilt für das Nottestament. Wenn eine Person nicht mehr rechtzeitig vor dem Ableben einen Notar aufsuchen kann oder nicht mehr schreiben kann, so ist das Testieren vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen oder drei unabhängigen Zeugen möglich. Nach beiden Varianten muss jedoch eine Niederschrift verfasst werden, die von den Zeugen unterschrieben wird. Die Gültigkeit dieser Nottestamente beträgt drei Monate. Falls der Verfasser nach Ablauf dieser Frist nicht verstorben ist, so wird das Testament nichtig.

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