Falsche Bezeichnungen im Testament und ihre Folgen


Oftmals kommt es vor, dass ein Verstorbener juristisch ungenaue Bezeichnungen in seinem Testament benutzt. So werden Begriffe wie „Vermächtnis“, „Erbe“ oder „Nachkomme“ nicht selten falsch im Zusammenhang mit Ihrer juristischen Bedeutung benutzt.

Während man bei einem Vermächtnis nur einen bestimmten Gegenstand zugewendet bekommt, erhält man als Erbe den gesamten Nachlass des verstorbenen. Ein Testament mit solchen juristischen Fehlern wird jedoch nicht unwirksam nur aufgrund der falschen Bezeichnungen. Der Gesetzgeber hat hierzu den Grundsatz der wohlwollenden Testamentsauslegung entwickelt.

Es ist Aufgabe des Gerichts nach Öffnung des Testaments den wahren Willen des Verstorbenen zu interpretieren. Dabei berücksichtigt man den Gesamttext des Testaments sowie die Lebensumstände des Verstorbenen.

Bei Unklarheiten können jedoch auch die Erben einen Auslegungsvertrag schließen. In diesem Vertrag einigen sich sämtliche Erben über die Auslegung des Testaments. Nach dieser Einigung wird der Nachlass verteilt.

Sollte es gänzlich unmöglich sein, das Testament seinem Wortlaut nach zu interpretieren, so wird das Testament für nichtig erklärt. Im Folgenden tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten ihrem Grad nach in verschiedene Gruppen ein. Nur die jeweils lebenden nächsten Nachkommen oder Verwandten des Verstorbenen sind dann erbberechtigt.

Zusammengefasst ist eine falsche Bezeichnung in einem Testament zunächst kein Grund für eine Nichtigkeit. Erst wenn die Möglichkeit einer wohlwollenden Interpretation nicht mehr möglich ist, dann ordnet das Gericht den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge an.

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