Unterscheidung zwischen einer auflösenden und aufschiebenden Bedingung im Testament


Der Erblasser hat im Rahmen der Testierfreiheit die Möglichkeit sein Vermögen nach Belieben zu verteilen. So ist es ihm auch möglich die Erbenstellung oder ein Vermächtnis von einer Bedingung abhängig zu machen. Bei den Bedingungen wird zwischen aufschiebend und auflösend unterschieden. Bei der aufschiebenden Bedingung ist die Erbenstellung oder Erteilung eines Vermächtnisses von dem Eintritt eines Ereignisses abhängig. Erst mit Eintritt des Ereignisses gelangt der Begünstigte zu einer Erbenstellung oder kann das Vermächtnis annehmen. Bei einer auflösenden Bedingung ist die Erbenstellung oder die Erteilung eines Vermächtnisses bis zu einem bestimmten Ereignis gültig.

Bsp.: E vermacht seinem Enkel B sein Auto, wenn er volljährig ist (aufschiebende Bedingung). E vermacht seiner Frau F seine Wertpapiere bis zu ihrer neuen Vermählung (auflösende Bedingung).

Falls nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Art von Bedingung vom Erblasser gewollt ist, wird eine auflösende Bedingung angenommen. Die Erbenstellung oder das Vermächtnis wird also bis zum Eintritt eines Zeitpunktes angenommen. Beide Arten von Bedingungen sind zulässig. Die dürfen nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Betroffene darf folglich via Testament nicht dazu gezwungen werden gesetzlich verbotene oder moralisch verwerfliche Handlungen vorzunehmen. Ebenso ist es nicht erlaubt, dass der Eintritt der Bedingung von der Einschätzung eines Dritten abhängig gemacht wird. Der Eintritt muss anhand einer Tatsache feststellbar sein.

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