Aufbau des vorsätzlich vollendeten Begehungsdeliktes


Die Prüfung einer Straftat ist in ihren wesentlichen Grundzügen in ihrem Aufbau vom Strafgesetzbuch vorgegeben, allerdings nicht in einer solchen Art, als dass man dem Gesetz ein Aufbauschema entnehmen könnte. So erfolgt die Prüfung, ob jemand eine Straftat begangen hat, meistens immer in drei Schritten bevor ein entsprechendes Urteil gefällt werden kann:

1. Tatbestandsmäßigkeit
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld

Ein potentieller Täter macht sich demnach nur dann strafbar, wenn er vorsätzlich eine rechtswidrige Tat begangen hat, die gegen das in Deutschland geltende Gesetze verstößt. Also muss der Täter zunächst eine Handlung ausgeführt haben. Unter einer Handlung versteht man jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche Verhalten. So macht sich jemand beispielsweise dann strafbar, wenn er absichtlich eine andere Person schlägt, sie ermordet, sie umbringt, jemanden bestiehlt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vornimmt. Eine Tat ist dann rechtswidrig, wenn sie den Tatbestand eines Strafgesetzes, welche in Deutschland im Strafgesetzbuch aufgelistet sind, verwirklicht und kein Rechtfertigungsgrund eingreift.

Allerdings kann sich jemand auch dann strafbar machen, wenn er eben keine Handlung vornimmt und somit ein erforderliches Handeln unterlässt. Ein solches Verhalten bezeichnet man schließlich als Unterlassungsdelikt, auch das ist mit einer Strafe bedroht. Der Täter muss dabei eine zur Erfolgsabwendung gebotene Handlung, welche zur Abwendung geeignet und erforderlich gewesen wäre, unterlassen haben. Geboten ist dabei lediglich das, was der Täter in der konkreten Situation körperlich möglich gewesen ist. Für einen Nichtschwimmer wäre es beispielsweise unmöglich, einen Ertrinkenden aus einem reißenden Fluss zu retten. Möglich ist es ihm als Besitzer eines Mobiltelefons jedoch, dennoch Rettungskräfte zu alarmieren, die dem Ertrinkenden die erforderliche Hilfe zukommen lassen können. Das bekannteste Beispiel für die Unterlassungsdelikte ist somit folglich die Unterlassene Hilfeleistung.

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