Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit


Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein Verfahrensgrundsatz im Bereich des Strafrechts, Verwaltungsrecht und im Zivilprozessrecht. Unter dem Öffentlichkeitsgrundsatz versteht man, dass eine Gerichtsverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden muss, zu dem während der Verhandlung jedermann der Zutritt offen steht. Dazu gehört auch, dass der Bürger die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren. Darüber hinaus kann das Gericht in bestimmten, vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen die Öffentlichkeit oder Teile davon durch Beschluss ausschließen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Privatsphäre Beteiligter geschützt werden muss, ebenso wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist oder wenn Gefährdungen für Zeugen oder andere Personen drohen. Auch die Wahrung von Betriebs- und Steuergeheimnissen kann zur Ausschließung der Öffentlichkeit führen. Jugendstrafsachen die nach dem Jugendgerichtsgesetz verhandelt werden sind grundsätzlich unter Ausschluss der der Öffentlichkeit, gerade zum Schutze des Jugendlichen.

Ob eine Verhandlung öffentlich oder nichtöffentlich ist, wird jeweils durch Aushang am Verhandlungssaal bekanntgegeben. Mancherorts erfolgt dies auch durch eine Lichtzeichenanlage. Die Urteilsverkündung erfolgt immer öffentlich, jedoch kann unter den vorgenannten Gründen auch hier durch einen besonderen Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz richtet sich gegen jede Art von Geheimjustiz. Er ermöglicht Prozessunbeteiligten den Zugang zu Gerichtsverfahren und gewährleistet damit eine Kontrolle des Prozessgeschehens durch die breite Öffentlichkeit. Diese Kontrolle kann allerdings auch Gefahren mit sich bringen, wenn Sensationsverfahren das Interesse von Presse, Funk und Fernsehen auf sich ziehen. Auch wenn in einer öffentlichen Sitzung das Volk eingeladen ist, um der Verhandlung beizuwohnen, sind Ton-, Bild- und Fernsehaufnahmen verboten. Lediglich der Prozessauftakt darf gefilmt werden. Jedoch müssen Kamerateams noch vor der Anklageschrift den Saal verlassen. Von den Medien wird oft gefordert dies in Zukunft zu ändern, aber diese Forderung scheint sich nicht durchzusetzen. Gerade bei Prozessen in denen Prominente vor Gericht stehen interessiert sich das breite Publikum sehr für die Verfahren. Dann ist das Gericht nicht verpflichtet nur wegen des Andrangs einen größeren Verhandlungsort zu finden. Wenn die Kapazität eines Saales nicht ausreicht, so haben die überschüssigen Besucher kein Recht doch der Verhandlung im Saal folgen zu können.

Die Beamten am Gericht, die den Sitzungsdienst organisieren, werden hier den Ansturm der Besucher in die richtigen Wege leiten. Jedoch steht der Ordnung des Verfahrens und der Sicherheit im Gerichtsgebäude die erste Priorität zu. Vom Ausschluss der Öffentlichkeit zu unterscheiden ist der Ausschluss einzelner Personen von der Verhandlung, beispielsweise wegen ungebührlichen Benehmens, wie beim Reinrufen oder lautem Klatschen. Ebenso kann das Gericht den Zutritt zur Verhandlung solchen Personen verwehren, die in einer nicht der Würde des Gerichts entsprechenden Weise erscheinen, was dann der Fall ist wenn jemand nicht richtig angezogen bei Gericht erscheint oder gar stark alkoholisiert ist.

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