Die Tatbestandsmäßigkeit einer strafbaren Handlung


Im Tatbestand wird abstrakt beschrieben, welches Handeln strafbar ist. Bestraft werden kann nämlich nur das, was zum Zeitpunkt der Tat auch konkret mit einer Strafe bedroht war. Die Tatbestandsmäßigkeit an sich gliedert sich selbst noch einmal in den objektiven und in den subjektiven Tatbestand.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben hierbei das äußere Erscheinungsbild der Tat, also wie es beispielsweise für eine unbeteiligte dritte Person aussieht. Dazu gehört der Täter, das Tatobjekt und die Tathandlung, also das Verhalten des Täters selbst das ja möglicherweise strafwürdig ist. Als Täter einer Tat kommt jeder Mensch in Betracht, denn jeder Mensch kann eine Straftat begehen. Als Tathandlung kommt bei einem Begehungsdelikt nur ein willensgeragenes, menschliches Verhalten in Betracht. Nicht willensgetragen sind beispielsweise Reflexhandlungen oder Verhaltensweisen im Zustand der völligen Bewusstlosigkeit.

Beobachtet beispielsweise eine dritte Person, wie der Täter A das potentielle Opfer B schlägt, so sieht das für ihn so aus, als dass der A sich gerade wegen einer Körperverletzung strafbar macht. In Wirklichkeit lachen und scherzen beide jedoch miteinander, so dass der A dem B einen freundschaftlichen Klaps gibt. Man sieht hier also, dass nicht immer alles so ist wie es scheint und man eine Situation genau beobachten sollte bevor man die Polizei hinzuzieht. Ein anderer Fall ist es beispielsweise wenn ein kleines Kind immer blaue Flecken hat und die Kindergärtnerin dann die Polizei und das Jugendamt informiert, weil sie denkt, dass die Eltern ihr Kind misshandeln. In Wahrheit ist es jedoch so, dass das Kind an einer Krankheit leidet, die es mit sich bringt, dass es sehr schnell blaue Flecken bekommt. Für die Eltern ist eine solche Unterstellung, dass sie ihr geliebtes Kind misshandeln würden sehr unangenehm. Besser wäre es, in einem solchen Fall erst einmal das Gespräch mit den Eltern zu suchen, bevor man sich an das Jugendamt wendet, da es häufig passieren kann, dass die leiblichen Eltern durch ein solches Handeln die elterliche Sorge für das Kind verlieren.

Außerdem muss beim objektiven Tatbestand ferner festgestellt werden, ob eine Kausalität zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen Erfolg besteht oder ob dieser aus purem Zufall eingetreten ist. Es gilt also hier zu klären ob der Erfolg der Tat auch wirklich das Werk des Täters ist. Zur Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg wird die sogenannte conditio-sine-qua-non Formel verwendet: Ursächlich, also kausal, ist demnach jede Bedingung die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Man muss sich also an dieser Stelle die Frage stellen, ob der Erfolg in seiner konkreten Form entfallen wäre, wenn der Täter anders gehandelt hätte und man sich deshalb ein bestimmtes Verhalten hinweg denken müsste. Sticht ein Täter T nun das Opfer O nieder und O stirbt, so muss man sich folglich die Frage stellen, ob der O auch ohne den Stich des T gestorben wäre. Die Antwort lautet nein und somit ist die Handlung des Täters kausal für den Tod des O.

Ferner müsste dem Täter die Tat bei einem vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und sich gerade diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat. Sticht eine Person eine andere nieder, so stellt dies eine rechtlich missbilligte Gefahr dar, die sich in einem tatbestandlichen Erfolg, nämlich im Tod oder in der schweren Verletzung des Opfers verwirklicht hat. Somit wäre in einem solchen Fall die Tat dem Täter objektiv auch zurechenbar.

Des Weiteren gibt es noch den subjektiven Tatbestand. Dem Strafgesetzbuch entsprechend ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz nicht auch das fahrlässige Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt. In diesem Prüfungsschritt wird die Frage beantwortet, ob der Täter die Tat an sich überhaupt wollte, es geht also um innere, täterpsychische Merkmale, also ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat. Unter Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das Wissenselement besagt, dass die Vorstellung des Täters zu Tat die konkrete Tat an sich in ihren Grundzügen, die Ausführungshandlungen und den Taterfolg umfassen muss. Der Täter muss also genau wissen was er wie machen will und welches Ziel er damit verfolgt. Nichts darf hier dem Zufall überlassen werden, denn sonst wäre es nicht das kognitive Element des subjektiven Tatbestandes.

Der Täter muss hierbei nicht nur die Tatumstände kennen, sondern er muss auch darüber hinaus den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes, zumindest laienhaft, erfasst haben, das heißt er muss zumindest wissen, dass er gerade etwas Verbotenes tut, das sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen nicht gehört. Neben der Wissensbeziehung zu seiner Tat muss der Täter auch ein sogenanntes Wollenselement besitzen. Er muss die Tat als solche also wirklich wollen und sich auch für sie entscheiden.

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