Was versteht man unter einem erfolgsqualifizierten Delikt?


Unter einem erfolgsqualifizierten Delikt versteht man die Verbindung des vorsätzlich begangenen, strafbaren Grunddelikts mit der fahrlässig herbeigeführten schweren Folge der Tat. Diese Folge der Tat muss zumindest fahrlässig, also leichtsinnig herbeigeführt worden sein. Knüpft das Gesetz folglich an eine besondere Folge der Tat eine schwere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein Beispiel hierzu ist, wenn jemand eine andere Person ins Gesicht schlägt und dieser dann durch die Schläge ins Taumeln gerät, so dass er eine Treppe herunterfällt und schließlich an den Sturzfolgen verstirbt. Diese Tat nennt man Körperverletzung mit Todesfolge.

Um ein solches erfolgsqualifiziertes Delikt nun strafrechtlich zu prüfen, muss zunächst ein Grunddelikt vorliegen. Im oben genannten Fall stellt die normale Körperverletzung nun das Grunddelikt dar. Demnach müsste jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die dazu führt, die körperliche Verfassung mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine Gesundheitsschädigung ist jede Veränderung des pathologischen Zustands. Beides ist der Fall, da das Opfer durch die Schläge des Täters unangemessen behandelt wird und dadurch dessen körperliches Wohlbefinden und dessen Unversehrtheit beeinträchtigt wird. Auch stellt diese Verletzung eine Abweichung vom normalen pathologischen Zustand des Opfers dar. Somit hat der Täter das Opfer körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt.

Für die Strafbarkeit dürfte er des Weiteren nicht gerechtfertigt sein. Da der Täter sich nicht gegen das Opfer gewehrt hat, ist er wohl auch nicht gerechtfertigt, zum Beispiel liegt deshalb keine Notwehr vor. Somit hat der Täter rechtswidrig das Grunddelikt der Körperverletzung begangen, welches man für ein erfolgsqualifiziertes Delikt benötigt.

Desweiteren müsste nun auch eine schwere Tatfolge eingetreten sein. Das Opfer ist gestorben und somit ist eine schwere Folge eingetreten. Hätte der Täter das Opfer nicht geschlagen, so wäre dieses auch nicht ins Taumeln geraten, nicht von der Treppe gestürzt und auch nicht gestorben, somit ist die Handlung des Täters kausal für den Tod des Opfers.

Als nächstes müsste der Täter bei seiner Tathandlung seine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Es muss also geklärt werden, ob der Eintritt des Todes des Opfer hätte verhindert werden können, wenn der Täter die Möglichkeit erkannt hätte, dass es sonst von dieser nahen Treppe herunter stürzt. Fraglich ist also bei diesem Punkt ob der Erfolgseintritt und der Verlauf der Tat vorhersehbar gewesen sein kann. Mindestens muss der Erfolg aber fahrlässig eingetreten sein.

Die Tat muss dem Täter auch objektiv zurechenbar sein, dass heißt er müsste eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat. Hätte der Täter hier nicht eine Gefahr geschaffen, also das Opfer nicht geschlagen, so dass es schließlich gestürzt ist, so wäre es auch nicht gestorben. Somit hat sich die Gefahr im Erfolg, also im Tod des Opfers, verwirklicht.

Kann man alle diese Punkte nun positiv beantworten so ist die Tatbestandsmäßigkeit eines erfolgsqualifizierten Deliktes erfüllt. Der Täter hat sich hier der Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht. Andere erfolgsqualifizierrte Delikte sind zum Beispiel die schwere Körperverletzung, die Aussetzung mit Todesfolge, der Raub mit Todesfolge oder der sexuelle Missbrauch mit Todesfolge.

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