Die Besonderheiten im Jugendstrafverfahren


Wenn manche Kinder oder auch Jugendliche straffällig werden, so ist das immer eine schlimme Sache, denn man gelangt schließlich oft sehr schnell zu der Erkenntnis, dass das Elternhaus oder die Erziehung versagt haben. Daher unterscheiden sich auch die Vollzugsziele des Jugendvollzuges von denen des Erwachsenenvollzuges. Die Erziehung, die Förderung und die Ausbildung stehen im Jugendstrafvollzug im Vordergrund, während bei dem Erwachsenenstrafrecht die Arbeit und die Freizeitaktivitäten für die Straftäter im Vordergrund stehen.

Für Kinder und Jugendliche gelten die normalen Regeln des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz ergänzt und modifiziert diese Regeln lediglich als ein sogenanntes Spezialgesetz. Die Kinder sind bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres strafunmündig, was bedeutet, dass sie nicht mit Strafe belegt werden können, da sie noch nicht reif genug für eine Strafe sind und unter Umständen auch noch gar nicht realisieren können was sie genau falsch gemacht haben. Ab 14 Jahren können sie allerdings zu Jugendstrafen verurteilt werden. Für Kinder die im Rahmen von Geisteskrankheiten oder in Rauschzuständen, im Bereich der Schuldunfähigkeit, das heißt wenn sie noch nicht 14 Jahre alt sind, Straftaten begehen, so stehen spezialisierte Entzugskliniken und Krankenhäuser für die Kinder- und die Jugendpsychiatrie für diese zur Verfügung.

Des Weiteren kann das Gericht auch anordnen, dass sich das Jugendamt dem jugendlichen Straftäter annimmt. Dem jugendlichen Straftäter steht ohnehin eine Jugendgerichtshilfe zur Verfügung, also ein Sozialpädagoge der den Jugendlichen auf den ungewohnten Gang zu Gericht vorbereitet und dort dem Richter auch seine Eindrücke über den Jugendlichen schildert. Zudem finden die Verhandlungen vor den Jugendabteilungen der Amtsgerichte und vor den Jugendkammern der Landgerichte immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Grund dafür ist der, dass die jugendlichen Straftäter, selbst dann wenn sie eine lebenslange Freiheitsstrafe bekommen, die ja nicht lebenslang sondern mindestens 15 Jahre beträgt, auf jeden Fall noch mal in Freiheit kommen. Die Menschen würden sich dann durch den Prozess und durch die Medien, die speziell bei solchen Verhandlungen in denen es um straffällige Jugendliche geht immer anwesend sind ,um keine Neuigkeiten zu verpassen die sie an die Welt weitergeben können, das Aussehen und das Gesicht des Täters genau merken. So bestünde dann die Gefahr, dass der Jugendliche sich nach der Haft nicht wieder in die Gesellschaft resozialisieren kann.

Der Richter hat außerdem die Möglichkeit dem Jugendlichen durch sein Urteil Zuchtmittel aufzuerlegen. Diese sind beispielsweise die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen, wie das Kontaktverbot zu Personen oder zu Gruppen, eine Therapie oder der Beginn bzw. die Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung. Außerdem stellt der Jugendarrest ein solches Zuchtmittel dar. Bei diesem wird dem straffälligen Jugendlichen zunächst ein kurzer Eindruck aus dem Vollzugsalltag des Strafvollzuges vermittelt. Er sitzt diesen dann in einer Jugendarrestanstalt, anfangs als Freizeitarrest oder als Wochenendarrest ab. Dieser Freizeit- oder Wochenendarrest ist die niedrigste Eskalationsstufe, um die Neigungen der Jugendlichen zu Straftaten oder zu Gewalt zu bekämpfen. Reicht dieser jedoch nicht aus, so ist regelmäßig auch ein längerer Jugendarrest denkbar der dann mehr als nur einen Wochenendarrest beträgt. Die längste und schwerste Form des Arrests ist der Dauerarrest, dieser dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Was für die Jugendlichen, gerade dann wenn die Sommerferien betroffen lang ist.

Die Soldaten bei der Bundeswehr, die auch altersmäßig noch vom Jugendstrafrecht betroffen sind, werden nicht mit einem Jugendarrest belegt, für sie ist ein Arrest bei der Bundeswehr vorgesehen. Der Jugendarrest soll als „Schuss vor den Bug“ den Jugendlichen animieren in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Reicht ein Jugendarrest nicht mehr aus oder war die Einzelstraftat des jugendlichen Straftäters zu schwer so wird anschließend auch eine Jugendstrafe angeordnet. Diese wird in Jugendstrafanstalten, also in spezialisierten Justizvollzugsanstalten der einzelnen Bundesländer vollzogen. Unterschieden wird hierbei wieder der Vollzug an Jugendlichen (bis 18 Jahren) und an Heranwachsenden (bis 21 Jahren). Diese Anstalten zeichnen sich durch einen Erziehungsvollzug mit Berufsausbildungsangeboten und schulischen Bildungsangeboten aus. Ein recht hoher Personalpool mit Sozialarbeitern, mit Therapeuten und mit Psychologen runden das Profil einer Jugendstrafanstalt ab. Die Vollstreckung kann auch wie ein Strafrest bei einer guter Führung zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Höchststrafmaß liegt im Jugendstrafrecht bei 10 Jahren, wenn der Jugendliche oder der Heranwachsende eines Verbrechens schuldig ist, das nach dem allgemeinen Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von über 10 Jahren bedroht ist. Bestimmte Bewegungen in der Politik sind jedoch erkennbar, die zum einen die Strafmündigkeit auf 12 Jahre reduzieren wollen und andererseits die Höchststrafe auf bis zu 15 Jahren ausdehnen wollen. Gegenmeinungen halten das herrschende Recht für ausreichend und führen an, dass die Überbelegung der Jugendgefängnisse weiter ansteigen wird.

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