Die Befangenheit des Richters und ihre Folgen


Ein Richter muss unparteilich, unvoreingenommen, unabhängig in seinen Entscheidungen und persönlich unabhängig in ein Verfahren gehen, das heißt er darf nicht mit der angeklagten Person verwandt, verschwägert oder verheiratet sein und er darf keine Vorurteile der Person gegenüber haben, die sich beispielsweise auf ihr Aussehen, Beruf oder die schreckliche Tat beziehen. Persönliche Verflechtungen oder Interessen an einem Fall müssen hinten anstehen oder dürfen gar nicht vorliegen. Ein Richter kann also nicht sagen, welchen Fall er gerne aus welchem Grund auch immer verhandeln möchte. Vielmehr wird von vornherein durch die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte festgelegt, welcher Richter zu welcher Verhandlung und zu welcher Entscheidung berufen wird. Besteht jedoch die Annahme, dass ein Richter oder eine Richterin nicht völlig ohne Vorurteile an einen solchen Fall geht, sieht das deutsche Strafverfahrensrecht Möglichkeiten vor den Richter abzulehnen. Entweder geschieht dies durch Gesetz oder durch einen sogenannten Befangenheitsantrag.

Das Gesetz sieht also in einzelnen Fällen vor, dass ein Richter nicht tätig werden darf. Stellt sich erst später heraus, dass ein Richter nicht hätte tätig werden dürfen, so liegt an absolut strenger Revisionsgrund vor. Der Richter darf beispielsweise von einem Fall nicht selbst in seinen Rechten verletzt worden sein. Auch darf ein ehemaliger Staatsanwalt der später einmal Richter wurde nicht mehr über Personen urteilen, gegen die er einmal vorging und wenn es auch nur eine kleine Verfügung im Vorverfahren war. Dasselbe gilt für einen Rechtsanwalt, der dann in die Dienste des Landes tritt und dort Richter wird, über seine ehemaligen Mandanten wird dieser nie richten dürfen. Ein Richter darf auch nicht in höherer Instanz sein eigenes Urteil überprüfen. Wenn also ein Richter vom Landgericht ins Oberlandesgericht versetzt wird, darf er seine alten Fälle nicht mehr überprüfen.

Neben der Ausschließung gibt es noch die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit. Dabei kann immer nur ein Richter und nie ein ganzes Gericht abgelehnt werden. Es kam aber schon vor, dass der gleiche Befangenheitsgrund auf alle Richter des gleichen Gerichts zugetroffen hat. Dabei muss der Richter nicht voreingenommen sein, es reicht der Anschein aus, dass er es ist. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Dritten, welcher nicht übersensibel ist und der nicht an den Umständen beteiligt ist. Befangenheitsanträge werden relativ oft gestellt, es reicht, wenn der Richter etwas nicht korrektes sagt. So gab es mal den Fall, dass ein Richter einen Angeklagten Gauner genannt hat, weil dieser ihn auch beleidigt hatte. Dieser Ausdruck erweckt den Anschein, der Richter wäre dem Angeklagten gegenüber voreingenommen. Auch der Ausspruch des Berufungsrichters, ob der Angeklagte nicht der Meinung wäre, dass eine Entschuldigung angebracht sei, sorgte für diesen Anschein.

Wenn ein Richter einen Angeklagten zum Geständnis drängen möchte, gibt es öfters solche Anträge. Macht der Richter jedoch nur den Verteidiger an, so ist das kein Befangenheitsgrund. Der Befangenheitsantrag ist an das Gericht zu stellen, bei dem der Richter tätig ist. Über die Begründetheit des Antrages entscheidet das Gericht, dazu muss die Hauptverhandlung unterbrochen werden, was auch bedeutet, dass die Schöffen auf die Entscheidung keinerlei Einfluss haben. Bei Befangenheitsanträgen gilt der „In dubio pro reo“ Grundsatz im Übrigen nicht. Der abgelehnte Richter darf bei der Entscheidung ebenfalls nicht mitwirken. Gibt das Gericht dem Antrag statt, ist der Richter ausgeschlossen, aber der bisherige Prozessverlauf bleibt weiter gültig. Wird der Antrag durch Beschluss abgewiesen geht der Prozess ganz normal weiter. Gegen den negativen Beschluss ist entweder sofortige Beschwerde oder Berufung oder Revision möglich.

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