Sinn und Zweck des Legalitätsprinzips


Das Legalitätsprinzip besagt, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen von hinreichenden Verdachtsmomenten von Gesetzes wegen verpflichtet ist einzuschreiten. Die Strafverfolgungsbehörde ist also somit verantwortlich dafür, jedem Anfangsverdacht nachzugehen und bei einem hinreichenden Verdacht ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, sobald sie Kenntnis von einer Straftat erlangt hat. Mit dem Beginn der Ermittlungen wird ein Strafverfahren gegen den Angeschuldigten auf den Weg gebracht. Das Ermittlungsverfahren dient zum einen dazu festzustellen, ob gegen einen Beschuldigten eine Anklage zu erheben ist, zum anderen dazu Beweise zu sammeln und zu sichern. Beschuldigter ist derjenige, gegen den ein Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Der Begriff des Beschuldigten umfasst auch die Begriffe Angeschuldigter und Angeklagter.

Mit der Anklageerhebung wird der nun Beschuldigte zum Angeschuldigten. Nach Zulassung der Anklage durch das Gericht wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Nach diesem Prinzip wird bei Anhaltspunkten gehandelt, denn der Verletzte hat selbst nicht die Erlaubnis, mit Strafe bedrohte Taten zu verfolgen. Aufgrund dessen muss sichergestellt werden, dass dies in jedem Falle die Staatsanwaltschaft tut.

Allerdings sind die Staatsanwaltschaften nicht stets verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Die Rechtsordnungen sieht vielmehr auch Ausnahmen vom Legalitätsprinzip vor. So kann die Staatsanwaltschaft beispielsweise mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von den Ermittlungen absehen, wenn es bei der Straftat nur um ein Vergehen geht und dabei die Schuld des Beschuldigten nur als gering anzusehen ist und außerdem kein Interesse der Bevölkerung an der Bestrafung besteht.

Es handelt sich beim Legalitätsprinzip um einen gesetzlich angeordneten Verfolgungs- und Anklagezwang. Das Legalitätsprinzip ist jedoch bereits aus praktischen Gründen nicht realisierbar. Das Gegenstück zum Legalitätsprinzip ist das Opportunitätsprinzip. Dieses Prinzip wird auch als Entschließungsprinzip bezeichnet und es umschreibt die juristische Freiheit innerhalb eines von den Gesetzen gesteckten Rahmens frei handeln zu können. Es handelt sich hierbei um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich solange gesetzliche Regelungen etwas anderes besagen. Das Opportunitätsprinzip beschreibt das Handeln einer Behörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ordnungsbehörde darf und kann, muss aber nicht eingreifen. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel