Bedeutung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten"


Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten", der auf lateinisch in dubio pro reo heißt, wird bis zum tatsächlichen gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, dass der Angeklagte unschuldig ist. Dieser Grundsatz steht zwar nicht in deutschen Gesetzen, wird aber aus dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet und genießt daher in Deutschland Verfassungsrang. Erfunden hat diesen Grundsatz bereits der griechische Denker Aristoteles, dieser prägte zugleich das römische Recht. Der Angeklagte darf jedoch nur verurteilt werden, wenn das Gericht von seiner Schuld überzeugt ist, eine bloße Schuldvermutung oder eine hohe Wahrscheinlichkeit reicht dagegen für eine Verurteilung nicht aus.

Daraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen muss, sondern umgekehrt das Gericht ihm nachweisen muss, dass er schuldig ist. Infolgedessen darf der Richter den Angeklagten nur dann bestrafen, wenn er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass dieser schuldig ist. Jeder begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten führt vielmehr zu seinem Freispruch. Allerdings gehen nur Zweifel an der Schuld zu seinen Gunsten aus. Bei Zweifeln an der Rechtslage an sich gilt dieser Grundsatz nicht. Ein Gericht ist daher nicht verpflichtet bei verschiedenen Ansichten vor Gericht die für den Angeklagten günstigste auszuwählen. Auch bei der Beweiswürdigung ist der Richter frei und muss sich nicht um den Vorteil des Angeklagten sorgen. Verletzt ein Gericht diesen Grundsatz, so stehen die Chancen gut, dass das Revisionsgericht das Urteil aufhebt.

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