Wann ist eine Handlung schuldhaft begangen?


Ist man nun bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit, also des objektiven Tatbestandes und des subjektiven Tatbestandes, und bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit auf keine größeren Schwierigkeiten gestoßen, so kommt man nun zum letzten Punkt der strafrechtlichen Prüfung, nämlich zur Schuld. Allerdings kann man sich die Frage, ob jemand nun tatsächlich eine Straftat begangen hat und daran auch wirklich schuld ist nur dann stellen, wenn man überhaupt zu diesem Prüfungspunkt kommt. Eine Schuld entfällt beispielsweise dann wenn der Täter jemanden gar nicht absichtlich umgebracht hat, sondern sich gewehrt hat und damit aus einen Rechtfertigungsgrund bzw. Entschuldigungsgrund heraus gehandelt hat.

Zunächst muss der Täter aber erst einmal schuldfähig sein um im strafrechtlichen Sinne Verantwortung für seine Taten übernehmen zu können. Schuldunfähig ist derjenige, wer bei der Ausführung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war. Somit können sich Kinder im Alter von 1-13 überhaupt nicht strafrechtlich schuldig machen, da sie schuldunfähig sind.

Die Jugendlichen zwischen 14-18 Jahren sind zwar im Generellen schuldfähig, ihre Schuldfähigkeit muss aber dennoch auch positiv festgestellt werden. Bei Heranwachsenden im Alter von 18-21 Jahren ist von einer Schuldfähigkeit auszugehen. Solche Straftäter werden meistens nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, so dass die jugendlichen Straftäter nicht mit einer so hohen Strafe rechnen müssen. Dem zuständigen Richter steht es dennoch auch zu, einen über 21-jährigen noch nach dem Jugendstrafrecht zu verurteilen, wenn er ihn für noch nicht reif und erwachsen genug beurteilt. Auch derjenige, der bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen des Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen, ist im strafrechtlichen Sinne schuldunfähig. Allerdings wird dies natürlich durch Gutachter nachgewiesen, das heißt man kann nicht einfach nur so tun als würde man unter einer geistigen Störung oder an einer seelischen Krankheit leiden, denn die Gutachter würden einen solchen Schwindel natürlich bemerken.

Des Weiteren müssen auch solche Täter mit einer „Strafe“ rechnen, sie kommen zwar nicht ins Gefängnis, aber es kann durchaus passieren, dass sie wegen ihrer Tathandlungen bzw. wegen der Art ihrer Tatbegehung und ihrer Tat an sich eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen und aus diesem Grund für längere Zeit oder gar für immer in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden müssen. Der Schuldunfähige ist somit nicht strafbar, möglich ist nur die Verhängung von sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung, da diese nicht an die Schuld anknüpfen, sondern an die allgemeine Gefährlichkeit für andere Menschen.

Als nächstes müsste der Täter einen Schuldvorsatz gehabt haben. Hatte der Täter einen Vorsatz die Tat an sich zu begehen, so indiziert dies meistens auch einen Vorsatz sich selbst schuldig zu machen. In diesem Prüfungsschritt wird ähnlich wie bereits beim subjektiven Tatbestand die Frage beantwortet, ob der Täter die Tat an sich überhaupt wollte, es geht also um innere, täterpsychische Merkmale, also ob der Täter mit einem Schuldvorsatz gehandelt hat und sich absichtlich schuldig machen wollte. Unter dem Begriff Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dem Strafgesetzbuch entsprechend ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz nicht auch das fahrlässige Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt.

Außerdem gehört zur Schuld ebenso, dass der Täter das Bewusstsein hat, im Unrecht, also entgegen der in Deutschland geltenden Rechtsnormen zu handeln. Nicht dazu gehört es jedoch, dass der Täter die Strafvorschrift kennt, also das er genau weiß wegen welcher Straftat er sich gerade strafbar macht und mit welcher Strafhöhe diese Handlung in seinem Land bedroht ist. Es genügt die Einsicht, dass der Täter weiß, dass sein Handeln verboten ist. Damit besitzt er schon das Unrechtsbewusstsein das er für eine mögliche Schuldfähigkeit braucht. Es reicht sogar schon aus, wenn der Täter bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte die Einsicht in das Unrecht der Tat erkennen konnte. Dieser Prüfungspunkt muss jedoch normalerweise nicht näher erläutert werden, da in den meisten Fällen von einem Unrechtsbewusstsein des Täters ausgegangen werden kann.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel