Was besagt das Akkusationsprinzip?


Das Akkusationsprinzip, welches auch als Anklagegrundsatz bezeichnet wird, ist ein Prozessgrundsatz des deutschen Strafverfahrensrechts, welcher besagt, dass das Gericht eine Strafsache nur aufgreifen, ermitteln und schließlich darüber richten darf, wenn sie ihm durch eine Anklage unterbreitet wurde. Sofern die ermittelten Tatsachen ausreichend sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Anklage verpflichtet. Dies steht in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip. Unterbrochen wird dieses Prinzip nur durch den Opportunitätsgrundsatz.

Die Anklagevertretung und die Rechtssprechung müssen durch verschiedene Organe vertreten werden, dies bedeutet dass der Richter niemals gleichzeitig auch Klagevertreter sein kann. Die Tätigkeiten von Staatsanwaltschaft und Richter bleiben stets streng getrennt. Passiert während der Sitzung eine Straftat, vor den Augen des Richters und des Gerichts, so darf es nur den Sachverhalt aufschreiben und muss die eventuelle Anklage der zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft, überlassen. Handelt der Richter in einem Ermittlungsverfahren, bei Gefahr in Verzug, sozusagen als Notstaatsanwalt, so bleibt die Verfahrensherrschaft dennoch bei der eigentlich zuständigen Behörde, nämlich bei der Staatsanwaltschaft.

Die Anklage erheben kann also ausschließlich der Staatsanwalt. Ausnahmen gibt es bei den Privatklagedelikten und den Anträgen auf Strafbefehl die von den Finanzämtern kommen. Das Gericht darf nur innerhalb der Grenzen des vorliegenden jeweiligen Falles aktiv handeln.

Das Akkusationsprinzip ist Teil des Offizialpinzips. Die Offizialmaxime ist der Amtsermittlungsgrundsatz der staatlichen Organe im Strafprozess, also der Staatsanwaltschaft und den Polizeien gestattet, Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Im Strafprozess ist das Offizialprinzip der Ermittlungsgrundsatz von Gesetzes wegen. Die Offizialmaxime ist also somit eine Prozessmaxime.

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