Strafrecht; Verfahrensgrundsätze

Im Strafrecht gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze. Diese dienen dem Schutz des Angeklagten. So kann zum Beispiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden, um den Angeklagten vor neugierigen Blicken der Öffentlichkeit zu schützen. Damit der Angeklagte nicht jahrelang auf seinen Prozess und dessen Ergebnis warten muss, besteht der Beschleunigungsgrundsatz. Auch der Grundsatz der Mündlichkeit ist von entscheidender Bedeutung. Es soll nichts dem Urteil zu Grunde gelegt werden, was nicht zuvor verhandelt wurde. Am bekanntesten ist sicherlich der Grundsatz in dubio pro reo – also im Zweifel für den Angeklagten. Lässt sich nicht einwandfrei klären, dass der Angeklagte sich schuldig gemacht hat, ist er freizusprechen. Wichtig für den Angeklagten ist ferner der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accussare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Was genau diese Grundsätze bedeuten und welche weiteren Grundsätze im Strafverfahrensrecht existieren, wird unter den strafrechtlichen Verfahrensgrundsätzen dargestellt.

 

 

Ähnliche Artikel

 

Durchsuchen Sie Rechtssartikel