Inhalt und Zweck des Anklagegrundsatzes


Das Akkusationsprinzip, welches als Anklagegrundsatz bezeichnet wird, ist eine Prozessmaxime des deutschen Strafverfahrens, welche besagt, dass das Gericht eine Strafsache nur aufgreifen, untersuchen und verhandeln darf, wenn sie ihm durch eine Anklage unterbreitet wurde. Sofern die ermittelten Tatsachen ausreichend sind ist die Staatsanwaltschaft zur Anklage verpflichtet (vgl. mit dem Legalitätsprinzip ). Durchbrechung erfährt dies nur in Fällen der Opportunität .

Die Anklage und die Urteilsfindung müssen durch verschiedene Organe wahrgenommen werden, das heißt, dass der Richter niemals gleichzeitig auch Ankläger sein kann. Die Rolle von Ankläger und Richter bleiben immer streng getrennt. Ereignet sich in der Sitzung eine Straftat, vor den Augen des Richters und des Gerichts, so darf es nur den Sachverhalt feststellen und muss die weitere Anklage der zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft überlassen. Handelt der Richter in einem Ermittlungsverfahren bei Gefahr in Verzug (also wenn ein Schaden eintreten würde wenn nicht bedingungsweise eine andere, als die eigentlich zuständige Behörde handeln würde) quasi als Notstaatsanwalt, so bleibt die Verfahrensherrschaft dennoch bei der eigentlich zuständigen Behörde, nämlich bei der Staatsanwaltschaft.

Die Anklage erheben kann also nur die Staatsanwaltschaft. Ausnahmen gelten bei den Privatklagedelikten und den Strafbefehlsanträgen der Finanzämter . Das Gericht darf nur innerhalb der Grenzen der angeklagten Tat tätig werden. Das Akkusationsprinzip ist Teil der Offizialmaxime. Die Offizialmaxime ist der Amtsermittlungsgrundsatz, der lediglich staatlichen Organen im Strafverfahren, also der Staatsanwaltschaft und der Polizei gestattet, Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Im Gerichtsverfahren ist die Offizialmaxime der Ermittlungsgrundsatz "von Amts wegen". Die Offizialmaxime ist insoweit eine Prozessmaxime.

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