Die verschiedenen Erscheinungsformen des Vorsatzes


Strafbar ist laut Strafgesetzbuch unter anderem vorsätzliches Handeln. Vorsatz bedeutet regelmäßig, dass jemand den Taterfolg will und auch davon wusste. Doch gibt es im deutschen Strafrecht mehrere Vorsatzformen, die, je nach Straftatbestand, zur Verwirklichung des Deliktest vorliegen müssen. Ein kurzer Überblick über die möglichen Vorsatzformen wird in Folgendem gegeben:

Absicht, auch dolus directus 1. Grades genannt

Schon dem Wortlaut nach hat jemand einen Schaden dann absichtlich angerichtet, wenn es ihm auf die Schädigung des anderen ankommt. Dementsprechend kommt es dem Täter bei dieser Vorsatzart gerade auf die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges als Ziel seines Handelns an. Der Erfolg ist somit das Ziel, dass der Täter durch sein Handeln anstrebt bzw. erstrebt. Diese Erscheinungsform des Vorsatzes wird also durch eine besondere Intensität des Täterwillens gekennzeichnet. Mit der Absicht bringt der Täter seine Entscheidung gegen ein Rechtsgut besonders deutlich zum Ausdruck. Kurz gesagt wird die Absicht auch als zielgerichteter Erfolgswille des Täters bezeichnet. Auf der Wissensseite genügt ein bloßes Fürmöglichhalten des Erfolgseintritts.

Direkter Vorsatz, der sogenannnte dolus directus 2. Grades

Hierunter versteht man die starke Betonung des Wissenselementes. Es stellt somit das Gegenteil der Absicht dar. Der Täter weiß hier oder sieht es zumindest als sicher voraus, dass bei der Ausführung der tatbestandsmäßigen Handlung, der tatbestandsmäßige Erfolg als Folge seines Handelns eintreten wird, obwohl ihm die Auswirkung seines Tuns möglicherweise sogar unerwünscht ist. Dieses sichere Wissen um den künftigen Erfolgseintritt hat beispielsweise der, der absichtlich mit seinem Auto in ein Stauende rast oder falsch auf die Autobahn auffährt, weil er sich selbst umbringen will, wohlwissend, dass hierbei auch andere unschuldige Menschen, die nichts für seine Gemütslage können, sterben oder schwer verletzt werden können. Kurz gesagt wird der direkte Vorsatz auch als Wissen oder sicher voraus sehen bezeichnet.

Bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis

War die Absicht als Vorsatzform so vom Wollenselement des Daraufankommens geprägt, dass als Wissenselement die bloße Möglichkeitsvorstellung ausreichte und war die Wissentlichkeit schon vom Wissenselement des sicheren Wissens so klar als Vorsatzform gekennzeichnet, dass das Wollenselement gar nicht mehr besonders angesprochen werden musste, so bereitet die Anerkennung einer Vorsatzform Schwierigkeiten, bei der beim Wissen als auch beim Wollen Abstriche vorzunehmen sind. Was genau nun der Eventualvoratz im Einzelfall voraussetzt ist somit umstritten.

Nach der Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie genügt es für den Vorsatz, wenn der Täter den Erfolg als möglich beziehungsweise als wahrscheinlich voraussetzt. Nach der herrschenden Billigungs- bzw. Einwilligungstheorie liegt ein Eventualvorsatz dann vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolges erkennt (Wissenselement) und sich mit diesem Erfolg auch abfindet bzw. diesen billigend in Kauf nimmt (Wollenselement), auch wenn er dem Täter möglicherweise höchst unerwünscht ist. Der Täter sagt sich selbst „na wenn schon“ und weiß also folglich von dem möglichen Erfolgseintritt und nimmt ihn somit einfach hin. Ein Beispiel für einen Eventualvorsatz ist es, wenn ein Mensch es bei einer schnellen Autofahrt auf einer sehr glatten Straße in Kauf nimmt, dass seine Mitfahrer verletzt oder gar getötet werden, nur um schneller ans Ziel zu kommen.

Bewusste Fahrlässigkeit

Häufig bereitet es enorme Schwierigkeiten den Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen. Eine Fahrlässigkeitstat ist im Nomalfall die ungewollte Tatbestandsverwirklichung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung. Die häufigsten und bekanntesten Fahrlässigkeitstaten sind die der fahrlässigen Tötungund die fahrlässige Körperverletzung. Insbesondere aus dem Straßenverkehr resultieren die hohen Fallzahlen. Eine bewusste Fahrlässigkeit liegt meistens dann vor, wenn der Täter stark darauf vertraut, dass der Erfolg einer bestimmten Tathandlung nicht eintritt. Der Täter hofft also ernsthaft auf dieses Ausbleiben und er sagt sich „es wird schon gut gehen“.

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