Sinn und Zweck der Akteneinsicht


Dem Grundsatz auf ein rechtliches Gehör nach hat jeder Beteiligte an einem Verfahren ein Recht auf Akteneinsicht, dies ergibt sich auch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem ist es auch vom Justizgrundrecht auf ein faires Strafverfahren erfasst. In Einzelfällen können jedoch der Schutz von Daten anderer Beteiligter und das Ermittlungsinteresse der Staatsanwaltschaft und der Polizei dieser Akteneinsicht entgegenstehen. Da es in Deutschland die verschiedensten Gerichtszweige mit den unterschiedlichsten Zuständigkeiten gibt, wird auch in den einzelnen Prozess- und Verfahrensordnungen die Akteneinsicht jeweils anders ausgestaltet und differenziert geregelt.

Die Akteneinsicht umfasst in der Praxis:
• das optische Lesen und Einsehen der betreffenden Akten
• die Erstellung von Abschriften, beispielsweise durch das Fotokopieren oder Scannen
• die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in die Akte
• die amtliche Beglaubigung einzelner Dokumente aus den Akten, allerdings gegen eine entsprechende Bearbeitungsgebühr.

Manche Gerichte erlauben sogar, dass die Akten dem beauftragten Rechtsanwalt für eine bestimmte, allerdings von Anfang an befristeten Zeit, zur genauen Einsicht und Vorbereitung des Prozesses mitgegeben werden können. Dann hat dieser genug Zeit sich ausführlich einzuarbeiten und muss dies nicht auf die Schnelle zwischendurch im Gericht tun. Dies dient dem Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen und selbstverständlich auch der Prozessökonomie. Wenn das Gericht dem Rechtsanwalt die Akten nicht mitgibt, so müssen sie schließlich in den Diensträumen der Justiz eingesehen werden. Es empfiehlt sich jedoch bei solchen Akteneinsichtnahmen einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, da es sonst etwas verwirrend werden kann. Auch ist es für einen Laien schwer abzuschätzen, was von den Unterlagen essentiell ist und was dringend benötigt wird.

Auf Ebene des Bundes gilt seit Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz. Nach diesem besteht nicht nur für Verfahrensbeteiligte, sondern ebenso für jeden Bürger das Recht auf Einsichtnahme in alle amtlichen Akten, wenn nicht weitreichende öffentliche oder private Interessen diesem entgegenstehen oder andere Gesetze Normen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Das Gesetz gilt jedoch nur für Bundesbehörden. Für Ämter der Bundesländer sind von den einzelnen Bundesländern ähnlich lautende Regelungen geplant. Ein paar haben bereits entsprechende Gesetze beschlossen und eingeführt. Man kann also auch in Akten einsehen von denen man denkt sie seien geschlossen. Das gilt beispielsweise auch für das Notenbuch des Klassenlehrers in der Schule. Denn auch dieses ist eine Akte zur Vorbereitung eines Verwaltungsaktes, nämlich das Zeugnis, in die man Einsicht nehmen darf. Auch Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt genießen dieses Recht. Deswegen erhalten sie auch von wichtigen Dingen automatisch eine Abschrift, beispielsweise von ihrem Vollstreckungsplan.

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