Was besagt das Offizialprinzip?


Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, der besagt, dass die Durchführung eines Strafverfahrens vom ersten Schritt des Einschreitens bis hin zur Strafvollstreckung die Sache des Staates ist. Die Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen tätig. Das Offizialprinzip ist also der Amtsermittlungsgrundsatz, der lediglich staatlichen Organen im Strafverfahren, nämlich dem Staatsanwaltschaft und seinen Hilfspersonen, wie beispielsweise der Polizei, gestattet Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten und im Anschluss daran auch durchzuführen.

Der Staat hat die Strafverfolgung allein an sich gezogen, er setzt sich somit über alle bestehenden Privatinteressen hinweg, er wartet auch nicht auf Klagen des Verletzten oder von anderen geschädigten Personen, er macht sich zudem unabhängig von Entscheidungen des Einzelnen und er betreibt das Strafverfahren auch, wenn es nicht dem Interesse des Opfers entspricht. Der Staat nimmt auf den Willen von Verfahrensbeteiligten hierbei keine Rücksicht. Auch gegen den erklärten Willen des Opfers einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden angehalten zu ermitteln.

Das Gegenstück zum Offizialprinzip ist die Dispositionsmaxime. Diese wird auch Verfügungsgrundsatz genannt. Sie ist eines der wichtigsten Maxime im Zivilprozessrecht und sie besagt, dass das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die Parteien beherrscht wird. Die Prozessparteien haben also die Verfügungsfreiheit über den Prozess bzw. über den Streitgegenstand, d. h. sie allein bestimmen den Gegenstand und die Dauer des Verfahrens. Das Zivilgericht kann in einer zivilgerichtlichen Streitsache nicht aus eigenem Entschluss von Amts wegen tätig werden, vielmehr obliegt es der betroffenen Partei ob sie Klage erheben will und den rechtlichen Streit auf diese Weise gerichtlich anhängig machen will oder nicht.

Praktische Konsequenzen sind, dass die Parteien z. B. die Möglichkeit zur Klageänderung, zur Klagerücknahme oder zum Anerkenntnis des Klageanspruchs haben.

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