Der Notwehrexzess als Entschuldigungsgrund im Strafrecht


Wie bereits bei dem Thema Schuld erwähnt wurde kann die Schuld entfallen, wenn sogenannte Entschuldigungsgründe vorliegen.

Als Entschuldigungsgründe kommen folgende Gründe in Betracht:

1. Der Notwehrexzess
2. Der entschuldigende Notstand
3. Der übergesetzliche Notstand

Überschreitet der Täter in einer Notwehrlage die bestehenden Grenzen der Notwehr, so bleibt er unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. So bezeichnet man kurz gesagt den sogenannten Notwehrexzess. Es muss also zunächst überhaupt eine Notwehrlage bestehen, das heißt der Täter muss das Gefühl haben sich gegen einen Angriff gegen eines seiner notwehrfähigen Rechtsgüter, wie beispielsweise sein Leben oder seiner Gesundheit, einer anderen Person wehren zu müssen. Unter einem Angriff versteht man somit folglich die von einem Menschen ausgehende drohende Rechtsgutsverletzung. Dieser Angriff muss auch gegenwärtig und rechtswidrig sein. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er aus objektiver Sicht unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Die Rechtswidrigkeit eines Angriffs liegt dann vor, wenn das Verhalten des Angreifers gegen die geltende Rechtsordnung verstößt. Hat man nun festgestellt, dass eine solche Notwehrlage besteht, so muss man nun anschließend prüfen, ob die Grenzen der Notwehr überschritten worden sind, dies kann sowohl zeitlich als auch kräftetechnisch der Fall sein. Die Ursache für diese Überschreitung muss ein psychischer Ausnahmezustand gewesen sein.

Der Täter muss daher aus Verwirrung, Angst, Schrecken, Furcht, Zorn oder Wut diese Grenzen der Notwehr überschritten haben. Die Notwehr an sich kann also nötig gewesen sein, allerdings nicht in einem solchen Maße (intensiver Notwehrexzess). Ein Beispiel hierzu ist es, wenn sich das Opfer gegen die Schläge des Täters wehrt. Er schlägt nun mit einer größeren Kraft zu, als die er gebraucht hätte um sich gegen den Täter zu wehren. Die Ursache für dieses Handeln des Opfers war die Angst die er vor dem Täter hatte. Auch wenn die zeitlichen Grenzen einer Notwehr überschritten werden, kann man durchaus noch mit einem Entschuldigungsgrund entschuldigt sein (extensiver Notwehrexzess). Dies ist der Fall wenn der Angriff nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist. Dies ist der Fall, wenn man sich mit seinem Nachbarn wegen der Schneeräumpflicht streitet. Woraufhin der eine Nachbar dem anderen Nachbarn gegen das Schienbein schlägt, um sich anschließend umzudrehen und ins eigene Haus zu gehen. Kurzentschlossen folgt diesem das Opfer und schubst ihn von hinten, so dass dieser zu Boden fällt.

Des Weiteren muss der Täter lediglich den Willen gehabt haben sich zu verteidigen, er handelte also in Kenntnis der Rechtfertigungssituation und hat dabei eine Verletzung seines Gegenübers in Kauf genommen um sich selbst zu retten.

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