Beschränkungen des Urheberrechts im Interesse der Allgemeinheit


Die Interessen des Urhebers sollten nicht über die Interessen der Allgemeinheit gestellt werden. Daher hat der Gesetzgeber im Urheberrechtsschutz diverse Einschränkungen vorgesehen, um einen gerechten Ausgleich zwischen den hier kollidierenden Interessen zu finden.

In vielen Fällen der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist es üblich, für die Bereitstellung oder Bearbeitung Kopien des Werkes vorzuhalten. Diese Kopien, die meist nur der Sicherung des Werkes vor Verlust dienen, haben an sich keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, sondern dienen nur der Nutzung des eigentlichen Werkes. Da solche vorübergehenden Kopien für den Nutzer kaum von Bedeutung sind, ist die Vervielfältigung in dieser Weise nicht vom Urheberrecht umfasst. So muss zum Beispiel der Verleger eines Buches, bevor er es veröffentlicht, mehrere Probelesungen durchführen lassen. Zu diesem Zweck kann er vorläufige Kopien des Werkes anfertigen, ohne das Urheberrecht des Autors zu verletzen.

Außerdem ist es Behörden und Gerichten gestattet, zum Zwecke der Rechtspflege und Rechtsverfolgung sowie der Strafverfolgung Kopien von Werken herzustellen, obwohl diese eigentlich urheberrechtlich geschützt sind. Dies soll den Widerspruch aufheben, dass eine Strafverfolgungsbehörde den Straftäter entschädigen muss, wenn sie eines seiner Werke zu Beweiszwecken sichern möchte.

Auch für den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken durch behinderte Menschen gibt es eine Ausnahmeregelung. So können beispielsweise blinde Menschen keine Bücher lesen. Die Anfertigung einer Kopie in Blindenschrift stellt in diesem Sinne keine Urheberrechtsverletzung dar. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn der entsprechende Zugang zum Werk bereits auf anderem Wege möglich ist, also der Urheber bereits selbst eine entsprechende Fassung veröffentlicht hat. In jedem Falle ist aber dem Urheber eine entsprechende Vergütung zu zahlen.

Auch die Verwendung von Werken für Unterrichtszwecke wird durch das Gesetz erleichtert. So ist es erlaubt, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen, wenn diese Gegenstand des Unterrichts sein sollen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterricht frei zugänglich, also nicht entgeltlich ist. Auch bei dieser Form der Vervielfältigung ist dem Urheber eine entsprechende Vergütung zu zahlen. In diese Kategorie fällt es ebenfalls, den Zugang zu entsprechenden Werken im Rahmen einer Bibliothek, die nicht gewerblichen Zwecken dient, zu ermöglichen. Diese Form der Veröffentlichung ist für den Betreiber der Bibliothek zulässig gegen Entrichtung einer entsprechenden Vergütung an den Urheber.

Eine Rede kann ebenfalls Gegenstand eines Urheberrechts sein. Wird diese jedoch öffentlich gehalten und betrifft sie im wesentlichen Tagesinteressen, so ist die Verbreitung und Veröffentlichung dieser Rede allgemein zulässig. Die Grenze ist die Veröffentlichung eines Sammelbandes mit Reden, die überwiegend der gleiche Urheber gehalten hat.

Auch die Veröffentlichung von Zeitungsartikeln sowie die Berichterstattung über Tagesereignisse sind beschränkt. So können diese von anderen ebenfalls verbreitet und genutzt werden, sofern ein zeitlicher Zusammenhang noch gewahrt wird.

Auch die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist in engen Grenzen zulässig. So kann eine Privatperson, sofern sie Inhaber eines Originals ist, für eigene Zwecke Kopien auf verschiedenen Datenträgern herstellen oder herstellen lassen. Die Grenze ist der Privatgebrauch. So darf die Privatperson aus der Anfertigung der Kopie keinen finanziellen Nutzen ziehen und die Kopie auch nicht weitergeben oder öffentlich vorführen.

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