Schutzrecht für Kataloge und Datenbanken


Genau wie viele andere künstlerische Werke, also Schriften und Musikstücke, werden auch Kataloge und Datenbanken vom Urheberrecht geschützt. Dieses Schutzrecht hat jedoch einen ganz eigenen Charakter, der den Besonderheiten von Datenbanken und Katalogen zugute kommt. Zu beachten ist nämlich, dass an den einzelnen Inhalten einer Datenbank ebenfalls Schutzrechte bestehen, die von der Datenbank an sich nicht beeinträchtigt werden. Der Schutz einer Datenbank beschränkt sich in diesem Sinne auf die unberechtigte Vervielfältigung und Nutzung einer Datenbank.

Dies soll im Gegensatz zu den normalen Urheberrechten stehen, die eine andere Schutzrichtung haben, nämlich das Werk an sich. Der Urheberrechtsschutz von Datenbanken soll allein das wirtschaftliche Interesse des Datenbankerstellers an seiner Datenbank schützen. Dies wird aus dem Gesetz insofern deutlich, als ausdrücklich die „Nutzung und Verbreitung“ allein aus dem rechtlichen Schutz von Datenbanken folgen sollen.

Um ein Schutzrecht für Datenbanken auszulösen, muss eine Sammlung von Daten zunächst erst einmal die gesetzlichen Kriterien für eine Datenbank erfüllen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass eine Datenbank eine „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“. Dies stellt natürlich eine relativ komplizierte Definition dar, die aber dem Missbrauch und Missverständnissen vorbeugen soll. So müssen Daten sinnvoll aufbereitet und nach einem bestimmten System geordnet oder einander zugeordnet werden, um eine Datenbank darzustellen. Es kann also nicht jede beliebige Anordnung von Daten schützenswert sein. Gerade die Anordnung der Daten und deren Zuordnung stellt den wirtschaftlichen Wert einer Datenbank dar, nicht die einzelnen Bestandteile.

Es kommt jedoch nicht ausschließlich auf das wirtschaftliche Interesse an, wenn man die Notwenigkeit einer Investition betrachtet. Es gibt hier den Passus „… nach Art oder Umfang wesentliche Investition“. Dieser bringt zum Ausdruck, dass nicht nur die Höhe der Mittel den Schutzwert einer Datenbank festlegen kann. Damit fallen auch wissenschaftliche oder private Datenbanken, die mit hohem Arbeitsweinsatz geschaffen wurden, unter den Schutzmantel des Urheberrechts.

Festzustellen ist aber, dass eine Mindestanzahl von Bestandteilen einer Datenbank bisher nicht existiert. So kann jede Menge an Daten, die man in eine sinnvolle Ordnung bringen kann, schutzwürdig sein. Die Grenze stellt hier das Merkmal der „…wesentlichen Investition…“ dar. Eine Privatperson, die auf ihrer eigenen Website ein paar Links thematisch zuordnet, wird sich schwerlich darauf berufen können, eine wesentliche Investition gemacht zu haben. Auch wenn Arbeitskraft als Investition im Sinne der gesetzlichen Regelung zu sehen ist, kommt es auf das Merkmal der Wesentlichkeit an.

Fraglich ist nun jedoch, in welchem Umfang eine Datenentnahme aus der Datenbank bereits als Verletzung des Schutzrechts gelten soll. Zunächst muss man hierbei auf den besonderen Charakter einer Datenbank abstellen. Ihr Wert ergibt sich nicht aus dem einzelnen Inhalt, sondern aus der Beziehung, in die ihr Inhalt zueinander gesetzt wird. Dabei kann man sich vorstellen, dass die Entnahme oder Vervielfältigung eines Datums aus der Datenbank keine Verletzung darstellen kann. Den Schutz löst erst die Entnahme eines ganzen Datensatzes aus. Erst hieraus kann sich bei der Entnahme von mehreren Daten, die durch die Datenbank in eine bestimmte Beziehung oder Reihenfolge gesetzt worden sind, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse ableiten lassen.

Weiterhin gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen für die Nutzung von Datenbanken. So ist die Vervielfältigung eines Teils einer Datenbank unter Umständen zulässig. Dies ist jedoch nur in den vom Gesetzgeber ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen vorgesehen. So zum Beispiel bei der Benutzung dieses Teils einer Datenbank für den privaten Gebrauch. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Bestandteile der Datenbank mit der Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Diese müssen schließlich aufgrund ihrer einfachen Zugänglichkeit nicht vervielfältigt werden. Weiterhin ist die entsprechende Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig, sofern keine kommerziellen Ziele verfolgt werden. Die letzte Ausnahme für eine Nutzung von Datenbanken ist die Nutzung einer Datenbank als Anschauungsmaterial im Unterricht, sofern dieser nicht kommerziell ausgerichtet ist. Wenn eine Datenbank als Anschauungsobjekt oder zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird, muss jedoch die Quelle, also die ursprüngliche Datenbank, mit angegeben werden. Ansonsten stellt die Nutzung wiederum eine unberechtigte dar.

Außerdem hat das Schutzrecht an einer Datenbank einen zeitlich begrenzten Umfang. Es ist begrenzt auf 15 Jahre seit der Veröffentlichung der betroffenen Datenbank. Diese Frist beginnt schon bei der Herstellung einer Datenbank, wenn diese nicht veröffentlicht worden ist.

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