Urheberrecht des darstellenden Künstlers


Die darstellende Kunst, oder auch die „ephemere“ Kunst ist eine Unterkategorie der urheberrechtlich geschützten Kunst als solche. Die Besonderheit ist, dass Werke der darstellenden Kunst in einer Inszenierung dem Publikum vorgeführt werden. Sie sind damit eine vergängliche Darbietung. Diesen Charakter haben diese Kunstwerke bis in die heutige Zeit gerettet, obwohl in der modernen Zeit meist eine Aufzeichnung stattfindet. Dieses Kriterium ist wichtig für die Abgrenzung der darstellenden zur bildenden Kunst. Das besondere ist daher die Einzigartigkeit der einzelnen Inszenierung, da selten zwei exakt gleiche Vorführungen möglich sind. Im Gegensatz hierzu steht die bildende Kunst mit ihren dauerhaft fixierten Werken, die beliebig oft in der gleichen Weise wiedergegeben oder betrachtet werden kann. Die wohl besten Beispiele für darstellende Kunst sind das Theater, die Oper, Kunstperformances und Kleinkunst.

Wie viele andere Kunstformen auch genießt der darstellende Künstler ein Urheberrecht an seinem Werk. Das Werk ist hier als die einzelne Inszenierung zu sehen. Der Urheber ist in diesem Falle der entsprechende Künstler. Nun stellen sich gerade in dieser Kunstform einige Probleme mit dem Umfang des Urheberrechts. So ist beispielsweise fraglich, wie ein Straßenkünstler geschützt sein kann, wenn er sein Werk auf einer öffentlichen Straße vorführt, wo jeder zusehen und vor allem auch dokumentieren kann. Außerdem stellt sich die Frage, ob auch Aufzeichnungen einer Inszenierung vom Urheberrecht des Künstlers erfasst werden oder nicht. Aber zunächst zu den allgemeinem Merkmalen, die ein Werk der darstellenden Kunst überhaupt aufweisen muss, um ein Werk im Sinne des Urheberrechts zu sein.

Zunächst muss es sich bei dem Werk um das Schaffen eines Menschen handeln. Hinter dem Ablauf muss also ein Mensch tätig geworden sein. Dies schließt nicht aus, dass ein Künstler in einer Performance nur zu Beginn einen Ablauf initiiert und dann untätig bleibt. Er entwickelte trotzdem ein Konzept und führte es aus. Weiterhin muss das Werk ein gewisses Maß an Eigenständigkeit haben. Es muss also aus der Masse von Tätigkeiten gegenüber anderen herausstechen und durch einzigartige Merkmale definierbar sein. Hier liegt auch schon das erste Problem der Definition für den Fall der darstellenden Kunst. So kann ein Künstler auch völlig alltägliche Tätigkeiten, die von vielen anderen Menschen auf die gleiche Weise vollführt werden, als Urheber eines Werkes gelten. Meist gibt es dennoch einige individuelle Merkmale, die diese Tätigkeit erst zur Kunst machen. So kann ein besonderer Ort maßgeblichen Einfluss auf die Aussagefähigkeit einer Aktion haben. Wenn jemand einfach nur Zuhause steht und bügelt, kann das schwer als Aktionskunst zu sehen sein. Wenn aber jemand nackt auf einem schneebedeckten Gletscher mit einem Bügelbrett steht und bügelt, kann dies schon als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten, obwohl die Tätigkeit an sich völlig alltäglich ist.

An diesem Beispiel lässt sich auch gleich das nächste Merkmal eines urheberrechtlich geschützten Werkes erklären. Es muss nämlich nicht nur eine Idee im Kopf des Urhebers sein, sondern nach außen in Erscheinung gebracht werden. Wenn der Urheber im Beispiel Zuhause sitzt und eine Idee bildet, sowie sich zur Durchführung Gedanken macht, ist dies keinesfalls als urheberrechtlich zu schützendes Werk anzusehen. Erst wenn er real nach Grönland reist, mit einem Bügelbrett im Gepäck, sich auf einen Gletscher stellt und bügelt, kann dies ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Als Faustformel lässt sich feststellen, dass das Werk für andere als den Künstler wahrnehmbar sein muss. Dies ist nun gleich das Stichwort für das nächste Merkmal. Allein die Wahrnehmbarkeit genügt ebenfalls nicht. Hinzu muss noch ein gewisser geistiger Gehalt kommen. Dies kann man in der Weise plastisch darstellen, dass der Betrachter in irgendeiner Weise in seiner Gefühlswelt und seinen Gedanken geistig angesprochen werden muss. Dieses Kriterium sollte jedoch nicht allzu eng ausgelegt werden. Auch ein nur sehr geringer geistiger Gehalt macht das Werk urheberrechtlich relevant. An diesem Merkmal ist bisher sicher kaum ein Werk auf dem Weg zum Urheberrechtsschutz gescheitert.

Der Umfang des Urheberrechts ist genauso weit gefasst wie der für jedes andere Werk auch. So stehen dem Künstler, der nun Urheber geworden ist, vielfältige Schutz- und Verwertungsrechte zu. Er kann selbst sein Werk veröffentlichen, hat dabei einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Weiterhin hat er allein das Recht zur Vervielfältigung, Aufführung und Verbreitung. Er als Urheber kann außerdem allein sein Werk verwerten. Dies kann im Falle der darstellenden Kunst mit dem Verkauf von Aufzeichnungen einer Inszenierung, sowie dem Verkauf von Lizenzen für die Aufführung durch Andere oder den Verkauf von Eintrittskarten geschehen.

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