Filme und Fotos sind in unserer heutigen Zeit die kommerziell wohl erfolgreichsten Kunstformen. Aufgrund ihrer meist großen wirtschaftlichen Bedeutung ist natürlich das Interesse am Schutz dieses Wertes vor dem Zugriff Fremder besonders von Interesse. Daher gilt auch für diese Art von Werken der Urheberrechtsschutz. Dabei stellt sich zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Werk in Film- oder Fotoform den Schutz des Urheberrechts genießen kann.
Bei dieser Fragestellung finden die gleichen Vorschriften Anwendung, die auch auf alle anderen Kunstformen anzuwenden sind. Das Werk muss das Ergebnis einer menschlichen Handlung sein, es muss einen individuellen Charakter haben, es muss tatsächlich und nicht nur als Idee existieren und es muss einen gewissen geistigen Gehalt haben. Dies sind die gesetzlichen Vorgaben, um ein Werk urheberrechtlich zu schützen.
Das erste Merkmal, nämlich das nur menschliche Handlungen urheberrechtlich relevant sein können, ist durch die Ausformung des Urheberrechts begründet. Zur Ausübung des Urheberrechts sowie dessen Verwertung bedarf es ebenfalls menschlichen Handelns. Dies kann nur durch den Schöpfer des Werkes, den Urheber geschehen.
Weiterhin muss das Werk einen individuellen Charakter haben, was es aus der Masse an anderen Werken heraushebt und von diesen unterscheidbar macht. Dieses Merkmal ist für die Film- und Fotokunst sicherlich leicht zu erreichen. Selbst wenn zwei Menschen dasselbe Objekt fotografieren oder denselben Vorgang filmisch dokumentieren, wird keine Aufzeichnung mit der jeweils anderen identisch sein. Zur Individualisierung genügen bereits kleine Unterschiede.
Wie bei anderen Werken auch, genügt die reine Idee zu einem Werk nicht. Die Idee muss real tatsächlich in Erscheinung getreten sein, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können. Dies lässt sich mit einer einfachen Kontrollfrage leicht feststellen: Können andere Personen mein Werk betrachten? Sollte dies nicht der Fall sein, so handelt es sich um eine reine Idee, die der Urheber nur allein in seinen Gedanken betrachten kann. Wenn er diese Idee in die Tat umsetzt, dann können auch andere sein Werk, in diesem Fall das fertige Foto oder den fertigen Film, betrachten. Das Werk wird damit urheberrechtlich schützenswert. Hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Fotograf möchte ein ganz bestimmtes Naturereignis dokumentieren. Er macht sich daher Gedanken darüber, zu welcher Tageszeit und von welchem Standpunkt er mit welcher technischen Einstellung seiner Kamera das Bild schießt. Dies allein genügt nicht, um einen Urheberrechtsschutz auszulösen. Erst wenn er sich zum entsprechenden Ort begibt und sein Foto macht, ist dieses eine Bild geschützt. Die Idee kann er zwar anderen mitteilen, betrachten können andere aber nur das fertige Bild. Hierbei ist es im Übrigen irrelevant, ob das Foto analog oder digital geschossen wurde.
Als weiteres gesetzlich vorgegebenes Merkmal, dass jedoch in der Praxis kaum verneint wird, gilt der geistige Gehalt eines Bildes. Danach soll nicht nur die Manifestation einer individualisierbaren Idee durch menschliches Handeln reichen, sondern das Werk soll die Gedanken- und Gefühlswelt des Betrachters anregen. Dieses Merkmal sollte nicht allzu eng interpretiert werden. Man muss sich nur vor Augen führen, dass selbst die Artikelfotos von Katalogen und Internethändlern urheberrechtlicht geschützt sind.
Der Umfang des Urheberrechts, auch für Film und Foto, ist beinahe grenzenlos. Das Urheberrecht beschreibt die Beziehungen des Künstlers zu seinem Werk vollumfänglich. So sind die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Aufführung und die wirtschaftliche Nutzung allein dem Urheber vorbehalten. Er kann selbst entscheiden, wer sein Werk nutzen oder aufführen darf und hierfür die entsprechende Entschädigung verlangen.