Einleitung
Sowohl beim Sacheigentum als auch beim geistigen Eigentum geht um die Zuordnung von Gütern durch absolute Rechte, die gegenüber jedermann Wirkung entfalten, zu einer Person. Teilweise wurden daher auch Versuche unternommen das Sacheigentum und das geistige Eigentum unter dem Aspekt der allgemeinen Güterzuordnung durch das Privatrecht zusammenzufassen. Beachtet werden muss jedoch, dass der wesentliche Unterschied zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum in dem Objekt der Zuordnung liegt. Das Sacheigentum nämlich bezieht sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließlich auf körperliche Gegenstände. Gegenstand des geistigen Eigentums ist im Gegensatz dazu ein unkörperliches, immaterielles Geistesgut. Der gewerbliche Rechtsschutz stellt einen Teil des geistigen Eigentums dar und bezweckt als solcher die Zuordnung von Schutzrechten, die auf einer gewerblichen Leistung beruhen. Zwar hat der gewerbliche Rechtsschutz eine Reihe von Ausprägungen. Jedoch weisen alle diese Ausprägungen eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf.
Gewerbliche Schutzrechte als subjektive Privatrechte
Alle gewerblichen Schutzrechte sind ihrer Rechtsnatur her subjektive Privatrechte. Dies ist auch in der Präambel des sogenannten TRIPS-Übereinkommens explizit ausgeführt. Als subjektive Privatrechte geben die gewerblichen Schutzrechte ihrem jeweiligen Inhaber die Befugnis, seine Interessen selbst wahrzunehmen und gegebenenfalls im Wege eines Prozesses durchzusetzen. Darüber hinaus fällt eine Verletzung der gewerblichen Schutzrechte aber auch häufig in den ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Bereich.
Gewerbliche Schutzrechte als dingliche Rechte
Außerdem sind gewerbliche Schutzrechte gegenständliche beziehungsweise dingliche Rechte. Dies bedeutet, dass sie die Interessen des Schaffenden an einem bestimmten Gegenstand sichern und diesen der rechtlichen Herrschaft des Schaffenden unterwerfen. Aus der geistigen Natur der Schutzgegenstände ergibt sich zudem die Maßgeblichkeit der folgenden Gesichtpunkzte für die Zuordnung der gewerblichen Schutzrechte. Erforderlich ist, dass eine Abgrenzung der Schutzgegenstände von den bereits dem Stand der Technik, der Kultur oder Wirtschaft angehörenden Gegenstände anhand ihrer objektiven Eigenart möglich ist. Anders als die Geisteswerke im Urheberrecht tragen die Geistesgüter des gewerblichen Rechtsschutzes eben nicht den Stempel der Individualität ihres Schöpfers an sich. Hierin wäre nämlich ein natürliches Merkmal der Zugehörigkeit des Geisteswerkes zu dem jeweiligen Schöpfer zu sehen.
Mindestanforderung an die Geistesgüter des gewerblichen Rechtsschutzes ist demnach zumindest die Unterscheidbarkeit von denjenigen Gütern, die im Verkehr als der Allgemeinheit gehörend bekannt sind, anhand objektiver Merkmale. Sowohl im Bereich der technischen Schutzrechte als auch im Rahmen des Geschmacksmusterrechts wird daher die sogenannte Neuheit vorausgesetzt. Bei Rechten an Kennzeichnungen wird die Unterscheidungskraft des Zeichens gefordert. Teilweise wird in der juristischen Literatur mit Blick auf das Persönlichkeits- und Urheberrecht einerseits und den gewerblichen Rechtsschutz andererseits zwischen personenbezogener und objektsbezogener Individualität unterschieden. In Bezug auf den Schutz von Arbeitsergebnissen, die objektiv eine Eigenart aufweisen, durch gewerbliche Schutzrechte wird dann eine weitere Einteilung vorgeschlagen.
Zum einen sollen Technologien geschützt werden. Hierzu zählen dann der Patent-, Gebrauchsmuster-, Sorten- und Halbleiterschutz. Zum anderen sollen objektiv eigenartige Produktgestaltungen durch das Geschmacksmuster geschützt werden können. Des Weiteren bietet das Markenrecht Möglichkeiten des Schutzes individueller Kennzeichen. In den Grenzbereich zwischen subjektiver Individualität, die durch das Urheberrecht geschützt wird und objektiver Individualität, deren Schutz die gewerblichen Schutzrechte dienen, fallen sogenannte Quasi-Schöpfungen und hybride Schutzgegenstände. Hierzu zählen zum Beispiel der Schutz von Software, der Schutz von Datenbanken sowie der sonstige Leistungsschutz. Letzterer wird im Einzelfall beim Auftreten neuer Schutzbedürfnisse auch über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gewährt.
Beachtet werden sollte, dass eine Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Individualität allenfalls eine grobe Orientierung ermöglichen kann. Vielfach sind die Grenzen zwischen den beiden Bereichen verschwommen. Dies ist insbesondere dadurch bedingt, dass auch urheberrechtliche Werke, mit Ausnahme der klassischen Kategorien der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, oftmals nicht mehr den Stempel der Persönlichkeit des Schöpfers mit sich tragen. Vielmehr nähern sich solche Werke eher dem Schutz objektiv eigenartiger Arbeitsergebnisse an, was durch die Austauschbarkeit des Urhebers bedingt ist. Als Beispiele seien an dieser Stelle die sogenannten Werke der kleinen Münze sowie Fälle des Schutzes von Computerprogrammen und Datenbanken genannt. Für den Fall, dass mehrere Personen denselben Schutzgegenstand für sich in Anspruch nehmen, sehen die gewerblichen Schutzrechte die Lösung dieses Konflikts regelmäßig nach dem sogenannten Prioritätsprinzip vor. Demzufolge wird bei der Zusprechung des Schutzgegenstandes bevorzugt, wer als erster die schutzwürdige Leistung erbracht und die Voraussetzungen des Schutzes erfüllt hat. Einzig auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts erlangte das Prioritätsprinzip - ähnlich wie auch im Urheberrecht - in der Vergangenheit keine Bedeutung. Die Reform des Geschmacksmusterrechts hat die Bindung dieses Rechtsgebietes an das Urheberrecht jedoch beseitigt.
Durch die Anerkennung der Sperrwirkung und damit auch des Prioritätsgrundsatz im Rahmen der Reform wurde das Geschmacksmuster nunmehr den technischen Schutzrechten gleichgestellt. Im Gegensatz zu den Geisteswerken lassen sich die Schutzgegenstände nicht bereits anhand ihrer individuellen Prägung einer bestimmten Person zuordnen. Insofern ist die Zuordnung der Schutzgegenstände regelmäßig an die Erfüllung bestimmter Formalitäten gebunden. Dies bezweckt zum einen den Beweis der Priorität, zum anderen soll die Zugehörigkeit eines Schutzgegenstandes zu einer bestimmten Person offengelegt werden. Die Erlangung eines Patents beziehungsweise eines Gebrauchmusters setzt zwingend eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt voraus. Auch das Geschmacksmuster erfordert eine Anmeldung bei der Musterbehörde, die ebenfalls das Deutsche Patent- und Markenamt ist. Genauso ist der Erwerb des Rechts an einer Marke, sofern diese nicht bereits Verkehrsgeltung erlangt hat, von einer Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt abhängig. Einzig bestimmte im Markengesetz aufgeführte Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen bedürfen nach den Vorschriften des Markengesetzes nicht der Erfüllung bestimmter Formalitäten. Dies ist darin begründet, dass die Verkehrsgeltung beziehungsweise Namensfunktion dieser Marken und geschäftlichen Bezeichnungen die Beziehung zum Berechtigten bereits deutlich genug darlegt.