Der Inhaber des Urheberrechts ist immer zunächst der Urheber. Dieser ist einfach ausgedrückt der Schöpfer des Werkes. Es kann nun aber auch vorkommen, dass viele Menschen zusammen ein Werk erschaffen haben. Sie sind dann alle Miturheber. In diesem speziellen Fall sind alle Urheber gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Sie müssen also gemeinsam der Veröffentlichung zustimmen und sind gegenseitig verpflichtet, die Erträge zu teilen. Dasselbe gilt auch bei miteinander verbundenen Werken. Die Urheberschaft wird immer gesetzlich vermutet, bis das Gegenteil bewiesen werden kann. Es genügt die in üblicher Weise ausgeführte Kennzeichnung des Werkes, um diese Vermutung auszulösen. Bei Bildern ist dies beispielsweise eine Signatur. Bei musikalischen Werken ist dies die Nennung der Verfasser auf einer CD-Hülle. Zu beachten ist an dieser Stelle noch, dass auch die Angabe eines Künstlernamens oder Pseudonyms für die Inhaberschaft des Urheberrechts oder Miturheberrechts ausreichend ist.