Der Schutz von Urheberrechten kann durch Verträge erfolgen. Die Grundlage hierfür bilden aber gesetzliche Vorgaben auf nationaler und internationaler Ebene. In Deutschland liegt dem Ganzen vor allem das Urhebergesetz zugrunde. Dieses gilt seit 1965, wurde aber in der Zwischenzeit umfassend reformiert. Es löste damals die vielen Teilregelungen ab und fasste die Urheberrechte in einem Gesetzeswerk zusammen. In Europa gibt es noch einige spezielle Normen, die jedoch in der einen oder anderen Form auch für Deutschland von Bedeutung geworden sind. Auch international gibt es Regelungen, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Urheberrechten von Bedeutung sein können. Hier einige Beispiele: Übereinkommen über handelbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS, 1994), Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1988), Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen (1991). Diese Liste ließe sich beliebig fortführen.
Aufgrund des großen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke und Lizenzen sowie deren Bedeutung für den Welthandel gibt es eine beinahe unüberschaubare Anzahl von Abkommen, die zwischen zwei Staaten (bilaterales Abkommen) und mehreren Staaten (multilaterales Abkommen) geschlossen worden sind. Weiterhin gibt es für verschiedene Zusammenschlüsse von Staaten einzelne Regelungen (hier vor allem die EG bzw. EU) sowie internationale Abkommen, denen unter bestimmten Voraussetzungen beigetreten werden kann.