Einleitung
Das deutsche Geschmacksmusterreformgesetz trat am 01.06.2004 in Kraft und hat das bis dahin in Deutschland geltende Geschmacksmusterrecht grundlegend reformiert. Umgesetzt wurden durch das deutsche Geschmacksmusterreformgesetz die Vorgaben der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie. Darüber hinaus sollte das deutsche Geschmacksmusterrecht soweit wie möglich an die Regelungen der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung angepasst werden. Bewirkt werden sollte durch diesen Gleichlauf von deutschem und europäischem Geschmacksmusterrecht eine weitgehend einheitliche Rechtslage sowie eine Rechtsprechung, die sowohl für das deutsche als auch das europäische Geschmacksmuster Anwendung finden kann.
Einordnung des Geschmacksmusterrechts
Das Geschmacksmusterrecht ist zwischen dem Urheberrecht und den technischen Schutzrechten einzuordnen. Unterzieht man die Rechtsnatur des Geschmacksmusterrechts einer rechtsvergleichenden Betrachtung, so kommt man zu der Erkenntnis, dass das Geschmacksmuster im Grenzbereich zwischen der patent approach und der copyright approach anzusiedeln ist. Einige deutsche Rechtswissenschaftler haben das Geschmacksmusterrecht traditionell als die Brücke zwischen dem Urheberrecht und den technischen Schutzrechten angesehen. In der Praxis wurde das Geschmacksmusterrecht als Formalrecht zwar zu der Gruppe der gewerblichen Schutzrechte gezählt. Zugleich vestand man es allerdings auch als einen Unterbau des Urheberrechts, quasi als eine Art kleines Urheberrecht für Werke der angewandten Kunst. Im Rahmen der Neuregelung des Geschmacksmusterrechts im Einklang mit der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie sollte auch eine neue Einordnung des Geschmackmusters erfolgen. Namentlich sollte es von seiner urheberrechtlichen Verwurzelung getrennt werden. Dann sollte im Sinne einer sogenannten design approach ein komplett eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen werden.
Bei dem Geschmacksmusterrecht handelt es sich um ein sogenanntes reines Registerrecht. Demzufolge werden im Rahmen des Eintragungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart nicht überprüft. Vielmehr ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit durch ein Geschmacksmuster ausschließlich den ordentlichen Gerichten überlassen. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des Einwands der fehlenden Schutzfähigkeit im Verletzungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Im Rahmen des Verletzungsverfahren kann der Rechtsinhaber gegenüber einem potentiellen Verletzer seines Geschmacksmusterrechts Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings beschränkt sich der Umfang der Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch in einem solchen Fall auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anmeldung des Geschmacksmusters.
Ergänzend hinzu tritt allerdings eine Prüfung der sich im Geschmacksmustergesetz findenden Eintragungshindernisse. Demnach ist die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückzuweisen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Anmeldung nicht um ein Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes handelt oder eben weitere im Geschmacksmustergesetz vorgesehene Ausschlussgründe vorliegen. Insoweit hat sich durch das Geschmackmusterreformgesetz keine Änderung der bisherigen Rechtslage ergeben. Anders verhält es sich hinsichtlich der Regelungen betreffend die Gestaltungshöhe. In diesem Zusammenhang nämlich wurde das urheberrechtlich geprägte Erfordernis einer eigenpersönlichen schöpferischen Tätigkeit aufgegeben. Vielmehr ist nach der nun geltenden Rechtslage das Vorliegen einer sogenannte Eigenart entscheidend. Demnach ist darauf abzustellen, ob sich das Muster nach dem Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem eines anderen Musters unterscheidet. Außerdem wurde für das Geschmacksmuster im Geschmacksmusterreformgesetz eine sogenannte Sperrwirkung vorgesehen. Hierdurch wird das Geschmacksmuster enorm gestärkt. Nach der alten Rechtslage nämlich wurde dem Geschmacksmuster keine solche Sperrwirkung zugesprochen. Dies wurde mit der Verankerung des Gebrauchsmusters im Urheberrecht und der damit verbundenen Orientierung an der persönlichkeitsrechtlichen Schöpfung begründet.
Die Sperrwirkung technischer Schutzrechte hingegen war seit jeher unumstritten. In Anlehnung an die sogenannte Doppelschöpfung, die im früheren Urheberrecht weitgehend für möglich gehalten wurde, beschränkte sich der für ein Gebrauchsmuster gewährte Schutz nach der früheren Rechtslage lediglich auf die Nachbildung eines Schutz genießenden Geschmacksmusters sowie auf dessen Verbindung. Von einer Nachbildung ist diesem Zusammenhang nur zu sprechen gewesen, wenn der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster als eine bildliche Wiedergabe gekannt und dessen Gestaltungsmerkmale in sein Geschmacksmuster übernommen hatte. Dies ist nach der neuen Rechtslage anders. Nunmehr kommt es auf die Kenntnis des Verletzers nicht mehr an. In erster Linie gewährt das Geschmacksmuster seinem Inhaber vielmehr ein ausschließliches Recht, dass die Benutzung des Geschmacksmusters ebenso umfasst wie die Möglichkeit, Dritten seine Benutzung ohne die erforderliche Zustimmung zu verbieten. Die Konzeption des Geschmacksmusters nunmehr als eigenständiges gewerbliches Schutzrecht bedingt eine weitere Änderung gegenüber der früheren Rechtslage. Konkret hat sich der Zeitpunkt des Beginns des durch das Geschmacksmuster gewährten Schutzes verschoben. War dies nach der alten Rechtslage der Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters, so ist es nach der neuen Rechtslage die auf die Anmeldung folgende Eintragung des Geschmacksmusters. Zudem ist die maximale Schutzdauer von zwanzig Jahren um fünf Jahre auf fünfundzwanzig Jahre ausgeweitet worden.
Spannungsverhältnis zwischen Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht
Zwar hat sich eine klare Tendenz dahingehend herausgestellt, das Geschmacksmuster aus seiner traditionellen Einordnung in das Urheberrecht herauszulösen. Jedoch ist auch nach dem Geschmacksmusterreformgesetz wohl weiterhin unklar, wie das seit jeher bestehende Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Rechtsgebieten beseitigt werden kann und die damit verbundenen Probleme hinsichtlich der Abgrenzung zu lösen sind. Diese Probleme haben zum Teil eine sehr lange Geschichte. Im neunzehnten Jahrhundert kam mit der immer weiter fortschreitenden industriellen Herstellung von Waren ein Bedürfnis nach einem rechtlichen Schutz für die Form- und Farbgestaltung dieser Waren auf. Jedoch wurden von dem damals geltenden Urheberrecht recht hohe Anforderungen betreffend die schöpferische Gestaltung des Werkes gestellt. Somit ließ sich regelmäßig keinerlei geeignete Grundlage finden, auf der ein hinreichender Schutz für die produzierten Waren gewährleistet werden konnte. Um diesen Missstand aus der Welt zu schaffen, wurde gegen Ende des neunzehnten Jahrhunderts das Geschmacksmustergesetz erlassen. Dieses stellte im Vergleich zum Urheberrecht geringere Anforderungen an die Schutzfähgkeit. Schutz für die angewandte Kunst wurde zu dieser Zeit durch das Musterschutzgesetz gewährt. Dieser Schutz wurde später auch in das Kunsturhebergesetz aufgenommen.
Beide Gesetze bestanden allerdings für eine Zeit nebeneinander. Er stellte sich nichtsdestotrotz der Bedarf nach einer Abgrenzung zwischen diesen beiden Gesetzen heraus. Dies war darin begründet, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen für den Erwerb des Geschmacksmusterrechts sich mit dem Kriterium der Individualität nahezu decken. Bereits das Reichsgericht hat aus diesem Umstand geschlussfolgert, dass für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst eine besondere Gestaltungshöhe zu fordern sei. Diese besondere Gestaltungshöhe müsse über die für das Geschmacksmusterrecht geltenden Anforderungen deutlich hinausgehen. Zur Begründung führte das Reichsgericht an, dass die Beibehaltung des Musterschutzes keinen Sinn ergeben hätte, wenn jeder Gegenstand, den man bisher gegen ein Entgelt unter Erfüllung der einschlägigen Formvorschriften auf die Dauer von fünfzehn Jahren als Geschmacksmuster habe schützen lassen können, ohne weiteres auch den unentgeltlichen, automatisch eintretenden und auch länger andauernden Kunstschutz genießen könnte. Der Bundesgerichtshof schloss sich im Wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts an. Er hat in ständiger Rechtsprechung die Formel herausgearbeitet, das Werke der angewandten Kunst erst dann Schutz genießen könnten, wenn ihr ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreiche, dass nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Hierbei sei allerdings ein relativ strenger Maßstab anzulegen.
Schwächen der sogenannten graduellen Differenzierung
Eine solche Differenzierung gradueller Art bei solchen Werken, für die auch Schutz durch ein Geschmacksmuster erlangt werden könnte, ist im Hinblick auf das Verfassungsrecht zwar nicht zu beanstanden. Jedoch ergibt sich ein Widerspruch zu dem ansonsten Geltung entfaltenden Grundsatz der kleinen Münze. Gemäß diesem Grundsatz soll auch ein Minimum an Gestaltungshöhe zur Begründung eines urheberrechtlichen Schutzes genügen. Daher wird die Möglichkeit der Erlangung eines urheberrechtlichen Schutzes auch im Zusammenhang mit Katalogen, Preislisten, Fernsprechbüchern, Sammlungen von Kochrezepten sowie einfachen musikalischen Zusammenstellungen angenommen. Vor allem in der juristischen Literatur ist die hier in Frage stehende graduelle Differenzierung überwiegend auf Ablehnung gestoßen. Diese Ablehnung wird primär damit begründet, dass eine graduelle Differenzierung mit der Tendenz zur Herausbildung eines einheitlichen europäischen Werkbegriffs mit einheitlicher Schutzuntergrenze im Sinne der Anerkennung der kleinen Münze nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere findet sich in der einschlägigen Literatur vermehrt der Hinweis darauf, dass nach den einschlägigen europäischen Richtlinien für Werke der Photographie, für Computerprogramme und Datenbankwerke keine anderen Kriterien als der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind. Aus diesem Verweis wiederum wird der Schluss gezogen, dass es nicht mehr möglich sei, die Forderung nach einer überdurchschnittlichen Gestaltungshöhe aufrecht zu erhalten.
Jedoch ist auf der anderen Seite selbstredend auch zu beachten, dass die Anerkennung der kleinen Münze auch im Bereich der angewandten Kunst dazu führt, dass die Abgrenzung gegenüber dem durch das Geschmacksmuster gewährten Schutz verschwimmt. Zu beachten ist zudem auch die Gesetzesbegründung zum Geschmacksmusterreformgesetz. In dieser findet sich der Hinweis darauf, dass durch das neue Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen werden solle, welches nicht lediglich eine Ableitung eines bereits bestehenden Schutzrechts darstellt. In dieser Hinsicht kann gesagt werden, dass die Geschmacksmusterrichtlinie den engen Bezug von Geschmacksmuster und Urheberrecht, wie er noch nach der alten Rechtslage gegeben war, beseitigt hat. Verachtet werden darf allerdings nicht, dass auch dieser Einschätzung mit Zweifeln begegnet wird. Zwar ist das Geschmacksmuster nach der durch die Geschmacksmusterrichtlinie und durch das Geschmacksmusterreformgesetz herbeigeführten Rechtslage nicht mehr strikt an eine eigenpersönliche schöpferische Tätigkeit gebunden. Nichtsdestotrotz können sich bei der Anwendung der generell geltenden niedrigen urheberrechtlichen Schutzspende Überschneidungen mit dem Geschmacksmuster ergeben. Hierdurch kann unter den besagten Umständen eine Kumulation von Schutzrechten herbeigeführt werden.
Diese kann bisweilen durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung noch verstärkt werden. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sieht nämlich vor, dass auch ein nicht eingetragenes, auf drei Jahre ab der Veröffentlichung befristetes, unionsweit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster erworben werden kann. Noch darüber hinaus kann zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz erlangt werden. Einer solchen Überprotektion ist allerdings mit erheblichen Bedenken zu begegnen. Gerade im Zusammenhang mit der extrem langen Dauer des urheberrechtlichen Schutzes - siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers - nämlich können sich enorme Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Des Weiteren können sich Überschneidungen mit dem zeitlich unbefristet erhältlichen Markenrecht herausstellen. Jedes musterfähige plastische Erzeugnis kann nämlich ebenso Gegenstand einer dreidimensionalen Marke sein. Außerdem kann auch jede Bildmarke als Geschmacksmuster eingetragen werden. Insofern ist es nur allzu verständlich, dass die Frage, wie die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte sich zueinander verhalten und ob insbesondere eine uneingeschränkte Koexistenz akzeptabel beziehungsweise wünschenswert ist, einer eingehenden Klärung bedarf.
Konservierung des Wertungskonflikts durch den europäischen Gesetzgeber
Auch der europäische Gesetzgeber war sich des Problems der Überschneidung zwischen geschmacksmusterrechtlichem und urheberrechtlichem Schutz bewusst. Gelöst hat er es jedoch auch nicht. Vielmehr hat er den Wertungskonflikt und die fehlende Harmonisierung auf europäischer Ebene geradezu konserviert. So lautet es in einem der Erwägungsgründe der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie, dass es, solange das Urheberrecht nicht harmonisiert sei, wichtig sei, den Grundsatz der Kumulation des Schutzes nach dem einschlägigen Recht für den Schutz eingetragener Muster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedsstaaten freigestellt bleiben solle, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird. In der Geschmacksmusterrichtlinie finden sich des Weiteren auch Regelungen betreffend das Verhältnis des Geschmackmusterrechts zu anderen Schutzformen. Diesen Regelungen zufolge soll die europäische Geschmacksmusterrichtlinie Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaates über nicht eingetragene Rechte an Mustern, Marken oder anderen Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberüht lassen.
Auch speziell bezüglich des Verhältnis des Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht findet sich in der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie eine Regelung. Ihr zufolge soll das nach Maßgabe der Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedsstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig sein, in dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. Die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung eines solchen Schutzes, dessen Umfang sowie der erforderlichen Gestaltungshöhe erfolgt durch den einzelnen Mitgliedsstaat. Da die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, multiple Schutzrechte festzuschreiben, stellt sich im Anschluss die Frage, welcher Sinn hinter einer Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts steht, wenn doch die geschmacksmusterrechtlichen Vorgaben durch eine Vielzahl anderer Schutzmöglichkeiten ersetzt oder die von ihnen gezogenen Schutzgrenzen umgangen werden können.
Ausblick auf das deutsche Recht
Hinsichtlich des deutschen Rechts ist auch in Zukunft zu erwarten, dass kein Weg an der Abstandlehre vorbeiführt. Dieser Lehre zufolge soll im Bereich der angewandten Kunst ein über den Geschmacksmusterschutz hinausreichender urheberrechtlicher Schutz nur gewährt werden, wenn eine besondere Gestaltungshöhe vorliegt. Erfolgt jedoch quasi von selbst eine Kumulation beider Schutzrechte nach Maßgabe der allgemein geltenden Grundsätze zur kleinen Münze, so ist die Entstehung normativer Konflikte vorprogrammiert. Das Geschmacksmusterrecht zum Beispiel ist nämlich voll und ganz übertragbar, während die Übertragbarkeit des Urheberrechts im Grundsatz nicht gegeben ist. Des Weiteren sieht das Geschmacksmustergesetz vor, dass ein Muster, welches ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen hat, voll und ganz dem Arbeitgeber zufällt. Im Urheberrecht hingegen gilt das Schöpferprinzip. Demnach wird Inhaber des Urheberrechts nicht der Arbeitgeber, sondern eben der Arbeitnehmer. Des Weiteren richtet sich die Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Inhalt beziehungsweise dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Erfüllt ein Muster nicht lediglich die geschmacksmusterrechtlichen Anforderungen, sondern darüber hinaus auch diejenigen, die an den Schutz durch ein Urheberrecht gestellt werden, so gebührt dem Urheberrecht der Vorrang. Während nämlich dem Entwerfer einzig nach den Regelungen des Geschmacksmustergesetzes ein Recht auf Entwerferbenennung zusteht, verdient der Urheber einen besonderen Schutz seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen.