Für gewöhnlich hat der Urheber eines Werkes allein die Befugnis, über die Verwendung und Verbreitung seines Werkes allein zu entscheiden. Ein Werk in diesem Sinne können auch Beiträge für das Fernsehen oder aber auch Artikel für eine Zeitung sein. Für diesen Bereich der urheberrechtlich geschützten Werke gibt es jedoch Einschränkungen in der Ausübung. Dies nennt der Gesetzgeber Berichterstattung über Tagesereignisse. Hierbei dürfen Artikel und Fernsehbeiträge, die eine Berichterstattung über Tagesereignisse darstellen, auch von Anderen verwendet und wiedergegeben werden. Es muss jedoch der ursprüngliche Urheber per Zitat gekennzeichnet werden.
Diese Verwendung von eigentlich fremden Material ist eine Durchbrechung des Urheberrechtsschutzes und daher nur in den vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung definierten Grenzen zulässig. Es gibt daher einige Kriterien, an denen sich ein solcher wieder verwendeter Beitrag messen lassen muss. Dafür ein für jeden sehr plastisches Beispiel, dass auf einer Entscheidung des OLG Köln aus November 2009 basiert. Bei der Castingshow Deutschland sucht den Superstar brach ein Kandidat nach der Bewertung durch einen der Juroren auf der Bühne zusammen. Dieses Material sendete RTL im Vorfeld der Staffel aus. Wenig später verwendete Sat1 dieses Material für die eigene Berichterstattung in mehreren Nachrichtenmagazinen. Daraufhin verklagte RTL den Sender Sat1 wegen Verletzung des Urheberrechts. Die Gerichte entschieden jedoch, dass es sich bei der Verwendung des Materials nicht um eine Urheberrechtsverletzung handelte, weil der Ausnahmefall der Berichterstattung über Tagesereignisse gegeben sei.
Hieran lassen sich alle Merkmale der Zulässigkeit einer Verwendung eigentlich fremden Materials festmachen. Zunächst muss der Gegenstand der Berichterstattung geeignet sein, das Interesse der Öffentlichkeit zu berühren. Das Gericht sah dieses Merkmal als erfüllt an, weil bereits in der vorhergehenden Staffel der Sendung eine große öffentliche Diskussion über die unfreundliche Behandlung der Kandidaten durch das Jury- Mitglied Dieter Bohlen stattgefunden hatte. Es handelte sich also um ein Thema, dass die Öffentlichkeit zumindest in Teilen bewegte und zu Diskussionen anregte. Genau dies ist die Hürde, die ein Ereignis nehmen muss, um ein Tagesereignis zu sein, das den Voraussetzungen der fremden Verwendung genügt.
Als nächstes muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Berichterstattung und der weiteren Verwendung gegeben sein. Die Rechtsprechung hielt in der Vergangenheit die Verwendung eines Beitrages in einem Wochenrückblick noch für ausreichend an, in einem Jahresrückblick reicht der zeitliche Zusammenhang jedoch nicht mehr aus.
Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, so ist die Verbreitung und Vervielfältigung sowie die öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Tagesereignis entstanden sind, zulässig.