MT Gegenstand der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums


Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist eine Richtlinie der Europäischen Union auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts. Sie wurde entsprechend den Bestimmungen der Römischen Verträge erlassen. Die Richtlinie regelt diejenigen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die vor den Zivilgerichten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums statthaft sind. Nicht erfasst werden Rechtsmittel vor den Strafgerichten. Die Richtlinie 2004/48/EG sieht zusammengefasst vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen haben, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein. Außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe der Richtlinie 2004/48/EG wirksam, verhältnismäßig sowie abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Konkret harmonisiert die Richtlinie 2004/48/EG Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, die Beweisführung, einstweilige Anordnungen, Beschlagnahmen, gerichtliche Verfügungen, Schadensersatz, Verfahrenskosten und Veröffentlichungen der Rechtssprechung.

Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48/EG

Die Richtlinie 2004/48/EG verlangt von den Mitgliedstaaten die Anwendung und Bereitstellung effektiver, abschreckender und angemessener Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe und gegen solche Personen, die in fälscherischer Weise oder auf dem Gebiet der Produktpiraterie aktiv sind. Daher ist es präziser, den Zweck der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend zu beschreiben, dass sie Regelungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums treffen soll und keine Regelungen über die Rechte des geistigen Eigentums selbst. Dabei ist die Richtlinie 2004/48/EG ohne Einfluss auf materiell-rechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie nationale Regelungen bezüglich des Strafverfahrens und des Strafvollzugs. Im Wesentlichen lässt sich daher sagen, dass die Richtlinie 2004/48/EG zusätzliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe bezüglich der Durchsetzung digitaler Schutzrechte hinzufügt. Auf anderen Gebieten lässt die Richtlinie 2004/48/EG das nationale Recht allerdings unberührt. Der Gegenstand der Richtlinie 2004/48/EG ist in ihr selbst definiert. Demzufolge bezieht sich die Richtlinie 2004/48/EG auf Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geitigen Eigentums sicherzustellen.

Der Gegenstand der Richtlinie 2004/48/EG umfasst dabei auch die gewerblichen Schutzrechte. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48/EG ist ebenfalls inhaltlicher Bestandteil. Die in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe finden auf jede Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und beziehungsweise oder im innerstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen sind, Anwendung. Dies gilt unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind. Die Geltung der Richtlinie 2004/48/EG wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebeung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, angeordnet. Damit sind insbesondere Teile der Richtlinie 91/250/EWG gemeint sowie solche der Richtlinie 2001/29/EG. Unberührt von der Wirkung der Richtlinie 2004/48/EG bleiben zum einen die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums sowie die Richtlinien 95/46/EG, 1999/93/EG und 2001/31/EG.

Zum anderen bleiben auch die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen unberührt. Schließlich sind von der Wirkung der Richtlinie 2004/48/EG nicht erfasst innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

Die zur Beantragung von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen der Richtlinie 2004/48/EG befugten Personen

Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG räumen die Mitgliedstaaten verschiedenen Personen das Recht ein, die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe der Richtlinie zu bentragen. Zu den zur Beantragung befugten Personen zählen zum einen die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums in Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts. Zum anderen sind auch alle anderen Personen, die zur Nutzung der Rechte befugt sind, insbesondere Linzenznehmer, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, erfasst. Des Weiteren sind Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, zur Beantragung befugt. Schließlich sind zur Beantragung befugt auch Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

Vermutung für den Inhaber beziehungsweise Urheber

Der Urheber eines Werkes der Literatur oder Kunst gilt im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsmittel der Richtlinie 2004/48/EG in Ermangelung eines Gegenbeweises bereits als solcher, wenn sein Name in üblicher Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Bereits dann ist er befugt, ein Verletzungsverfahren anzustrengen. Gleiches gilt für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Beweise und Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei anordnen können. Dazu muss die beantragende Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet haben. Außerdem muss der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird. Für den Fall einer im gewerblichen Ausmaß begangenen Rechtsverletzung haben die Mitgliedstaaten weiter reichende Befugnisse. Hier haben sie die Möglichkeit, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen. Auch hier muss allerdings der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet werden. Weiterhin haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen zu treffen. Auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt hat, können daher die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen.

Wiederum ist zu beachten, dass der Schutz vertraulicher Informationen zu gewähren ist. Entsprechende Maßnahmen können gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen werden. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Werden Maßnahmen ohne Anhörung der betroffenen Parteien getroffen, so sind diese Parteien unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung an die Stellung einer angemessenen Kaution oder entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können. Dies dient der Sicherstellung einer Entschädigung des Antragsgegners, die ebenfalls von der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehen ist.

Darüber hinaus ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden. Voraussetzung für die Außerkraftsetzung ist allerdings, dass der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt. Die Frist ist dabei entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festzulegen, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt.

Die Gerichte sind außerdem befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig werden oder in der Folge festgestellt wird, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag. Schließlich ist es den Mitgliedstaaten vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz von Zeugen zu ergreifen.

Das Recht auf Auskunft

Gemäß der Richtlinie 2004/48/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden. Dies hat im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers zu geschehen. Zu den Personen, von denen Auskünfte zu erteilen sind, gehören solche, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatten. Ferner sind Personen erfasst, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen haben. Außerdem werden Personen erfasst, die nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben.

Schließlich können Auskünfte von Personen erlangt werden, die nach den Angaben einer der oben genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt waren. Die zu erbringenden Auskünfte erstrecken sich auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Außerdem können Auskünfte erlangt werden bezüglich Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Von den Mitgliedstaaten ist sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragsstellers eine einstweilige Maßnahme gegen den angeblichen Verletzer anzuordnen. Dadurch soll eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums verhindert werden. Alternativ soll einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts untersagt werden oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten geknüpft werden. Diese Sicherheiten sollen die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen. Außerdem müssen die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen. Durch diese Maßnahme soll deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen verhindert werden.

Handelt es sich um Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß, so haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen. Die einzelnen Maßnahmen unterliegen weiterhin teilweise speziellen Anforderungen. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Von den Mitgliedstaaten ist ferner sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers anordnen zu können, dass in Bezug auf Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art, geeignete Maßnahmen getroffen werden. Gleiches gilt gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben. Zu diesen Maßnahmen zählen der Rückruf aus den Vetriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung. Die Kosten dieser Maßnahmen hat grundsätzlich der Verletzer zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Gründe geltend gemacht werden, die gegen dessen Kostentragung sprechen. Bei der Anordnung von Maßnahmen ist außerdem auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Maßnahmen zu achten. Außerdem müssen die zuständigen Gerichte eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betroffenen Rechts untersagt. Für eine solche Anordnung muss die Verletzung des Rechts festgestellt sein. Ist dies im betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen, so können im Falle der Missachtung der Maßnahme Zwangsgelder festgesetzt werden.
Es ist schließlich auch sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte in entsprechenden Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Dann darf die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, ihr müsste aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei muss als angemessene Entschädigung erscheinen.

Schadensersatz und Rechtskosten

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Für die Festsetzung des Schadensersatzes bestehen zwei Möglichkeiten. Zum einen können die Gerichte alle in Frage kommenden Aspekte berücksichtigen. Dazu zählen die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, zum Beispiel der immaterielle Schaden für den Rechtsinhaber. Zum anderen können die Gerichte in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen. Dies geschieht auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder der Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
Für den Fall, das der Verletzer nicht wusste und auch nicht vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten haben ebenfalls sicherzustellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden. Dann müssen die Kosten aber zumutbar und angemessen sein und Billigkeitsgründe dürfen der Kostentragung nicht entgegenstehen.

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Schließlich stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte bei Verfahren wegen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung anordnen können. Dazu gehören die Bekanntmachung und die vollständige oder teilweise Veröffentlichung. Die Mitgliedstaaten können auch andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.

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