Verschiedene Arten urheberrechtlich geschützter Werke


Die Definition für ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts ist sehr weit gefasst. Dies ist so gewollt, da heutzutage viele verschiedene Macharten von Werken existieren. Es gibt eine gesetzliche Auflistung, die eine grobe Orientierung vorgibt: Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste, Baukunst, angewandte Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien, auch digitale), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen. Daraus lässt sich bereits erahnen, welch breites Spektrum das Urheberrecht hat. Diese Werke werden jedoch nicht nur an sich geschützt. Weiterhin werden auch Bearbeitungen dieser Werke geschützt, sofern sich diese als selbstständige geistige Werke des Bearbeiters darstellen. Die Rechte des Inhabers am ursprünglichen Werk werden hierbei nicht berührt. So kommt es, dass auch Übersetzungen als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten. Auch Sammlungen und Zusammenstellungen von einzelnen Werken können ein eigenes, urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Es muss sich jedoch aus der Art der Zusammenstellung oder Präsentation ebenfalls ein eigener geistiger Gehalt ergeben. Auch hier gilt jedoch, dass die jeweiligen Urheberrechte der Einzelwerke unberührt bleiben. Im Unterschied hierzu stellt eine einfache Kopie eines geschützten Werkes selbst kein Werk im Sinne des Urheberrechts dar. Dies ist dadurch begründet, dass es diesem „Werk“ an Originalität fehlt.

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