Enteignung gewerblicher Schutzrechte


Einleitung

Das Grundgesetz gewährleistet unter Anderem auch den Schutz der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des gewerblich Schaffenden. Von diesem durch die Verfassung gewährten Schutz umfasst ist in diesem Zusammenhang zum einen die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Zum anderen fallen aber auch die Anerkennung der erbrachten Leistungen sowie die Sicherung des Ertrages dieser Leistungen in den Schutzbereich der Bestimmungen des Grundgesetzes. Die Kompetenz für die Gesetzgebung betreffend das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz liegt beim Bund.

Voraussetzungen und Wirkungen der Enteignung gewerblicher Schutzrechte

Grundsätzlich sieht die Eigentumsgarantie der Verfassung auch eine Möglichkeit zur Enteignung gewerblicher Schutzrechte vor. Eine solche Enteignung ist allerdings nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur aufgrund eines Gesetzes möglich, welches im Zuge der Enteignung eine gerechte Entschädigung gewährt. Unter dem Begriff der Enteignung versteht man im Allgemeinen eine vollständige oder teilweise Entziehung durch ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse. Dementsprechend ist in der Akteneinsichtsregelung, welche im Patentgesetz vorgesehen ist, keine Enteignung enthalten. Dies gilt selbst für den Fall, dass diese Regelung auf Altanmeldungen Anwendung findet.

Erfolgen Enteignungen gewerblicher Schutzrechte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so stellt sich die Frage, inwieweit diese Enteignung im Inland wirksam sind. Mit Blick auf diese Konstellation kam das Reichsgerichts bereits im berühmten Chartreuse-Fall zu der Erkenntnis, dass die Enteigung der Kartäusermönche durch ein französisches Gesetz in ihrer Wirkung nur auf Frankreich beschränkt sei und daher ein Übergang des nach dem deutschen Recht zu beurteilenden Warenzeichens „Chartreuse“ auf den Liquidator nicht zur Folge haben könne. Aus ähnlichen Erwägungen haben die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland den Enteignungen, die in der ehemaligen Deutsch-Demokratischen Republik vorgenommen wurden, die Anerkennung versagt. Demnach kann festgehalten werden, dass die Wirkung einer Enteignung dort aufhört, wo auch die Gebietshoheit der jeweiligen enteignenden Macht endet. Es ist zu beachten, dass geistige Güter, wie zum Beispiel Erfindungen und Marken, allerdings nicht an ein bestimmtes Territorium gebunden sind. Eine Verwertung dieser geistigen Güter ist vielmehr überall möglich. Daher kann der enteignende Staat auch nur dasjenige Recht entziehen, welches er selbst an dem Gut gewährt oder anerkennt. Keinen Einfluss jedoch hat er auf diejenigen Rechte, die von einem anderen Staat gewährt werden. Meist ist davon die Rede, dass die Rechte nicht in dem Gebiet des enteignenden Staates belegen seien. Dann nämlich erstreckt sich die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates auch nicht auf die in Frage stehenden Rechte.

Tatsächlich ergibt sich dieses Ergebnis jedoch weniger aus der Belegenheit der Rechte als vielmehr aus ihrem Wesen. Die gewerblichen Schutzrechte sind nämlich Ausschlussrechte und beinhalten als solche Benutzungsverbote gegenüber anderen Rechtsgenossen. Hieraus ergibt sich, dass die Benutzungs- oder Verbotsrechte, die ein bestimmter Staat gewährt, nicht von einem anderen Staat entzogen oder geändert werden können. Dies galt gerade auch im Hinblick auf die Altschutzrechte, die noch vom Deutschen Reich gewährt wurden. Die ehemalige Deutsch-Demokratische Republik konnte diese Rechte lediglich für ihr Gebiet enteignen. Aus den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich außerdem, dass die Bundesrepublik Deutschland entschädigungslose Enteignungen nicht anerkennen kann, soweit die Anwendung der fremden Enteignungsnorm gegen den Zweck der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstößt. Insofern konnten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland Enteignungen auch für das Gebiet der Deutsch-Demokratischen Republik die Anerkennung versagen, wenn deren weitere Auswirkungen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland tangierten.

Völkerrechtliche Anerkennung des Eigentums an gewerblichen Schutzrechten

Neben dem verfassungsrechtlichen Schutz der Immaterialgüterrechte als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes setzt sich in jüngerer Zeit auch international durch Völkerrecht und speziell durch die Rechtssetzung der Europäischen Union die Anerkennung geistigen Eigentums bei den inhaltlich sich annähernden zentralen Immaterialgüterrechten, wie Patent-, Geschmacksmuster-, Marken- sowie Urheberrechten, durch. Einen Ansatz hierzu stellte bereits die Anerkennung der Erfinder- und Urheberrechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar. Auch für die Europäische Union erkennen die Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das gewerbliche und kommerzielle Eigentum an. Hiervon umfasst sind neben den Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechten zum Beispiel auch das Markenrecht sowie Ursprungsbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Der Europäische Gerichtshof ist in seiner ständigen Rechtsprechung außerdem um eine Herausarbeitung des spezifischen Gegenstandes der Immaterialgüterrechte bemüht. Eine immer größere Bedeutung kommt zudem der Festlegung internationaler Schutzstandards für das geistige Eigentum durch das auf weltweite Geltung angelegte TRIPS-Übereinkommen zu. Das TRIPS-Übereinkommen bezieht aus dem gewerblichen Rechtsschutz Marken, geographische Herkunftsangaben, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Topographien integrierter Schaltkreise sowie nicht offenbarte Informationen mit ein.

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