Sinn und Zweck des Urheberrechts


Das Urheberrecht bezeichnet in Deutschland die Rechte des Urhebers an seinem künstlerischen Werk. Der Urheber eines Werkes erschafft es sozusagen mit seiner Geisteskraft und Kreativität. Das Werk im rechtlichen Sinne kann hierbei vieles umfassen. Die klassischen Beispiele sind hierbei selbstkomponierte Musik, eigene Malereien sowie Filme. Die hauptsächlichen Voraussetzungen, die ein Werk im Sinne des Urheberrechts schützenswert macht, sind die Folgenden:

Das Geschaffene muss ein gewisses Maß an Individualität und Einzigartigkeit aufweisen. Es darf also nicht einer monotonen Schaffung entspringen, sondern muss Merkmale besitzen, die es allein ausmachen und es von der breiten Masse an Werken sozusagen abgrenzen. Das einfachste Beispiel ist, dass bereits existierende Musikstücke einfach 1:1 nachgespielt werden. Dies allein reicht nicht aus, um als urheberrechtlich zu schützendes Werk zu existieren. Es fehlt an dem gewissen Maß an Einzigartigkeit. Dieses Musikstück kann jeder beliebige Mensch genauso wiedergeben. Wenn jedoch eine Modifizierung stattfindet, die es von dem ursprünglichen Titel unterscheidet, dann kann es als Werk im Sinne des Urheberrechts verstanden werden. Das nötige Maß an Individualität ist hierbei schwer zu definieren, kann jedoch in Kombination mit den folgenden Merkmalen näher umrissen werden.

Das Werk muss außerdem für andere auch wahrnehmbar sein. Es genügt nicht, wenn es lediglich als Idee im Kopf der erschaffenden Person existiert. Man sagt, es muss sich manifestiert haben, um ein Werk zu sein. Dies kann vieles bedeuten. Ein Bild ist erst dann ein Werk, wenn es fertig auf der Leinwand ist. Die bloße Idee des Künstlers, ein Bild nach bestimmten Kriterien zu gestalten, reicht für einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus.

Weiterhin muss für ein urheberrechtlich zu schützendes Werk dieses als Ergebnis einer Handlung eines Menschen zu sehen sein. Dies dient der Abgrenzung zu maschinellen Erzeugnissen. Wenn ein Künstler ein Bild malt, so ist dies ein Werk im Sinne des Urheberrechts.

Außerdem muss das Werk einen gewissen geistigen Gehalt haben. Man könnte dies so beschreiben, dass sich der Erschaffer des Werkes Gedanken zu seinem Werk gemacht haben muss, als er es hervorbrachte, um die Gedankenwelt des Betrachters anzuregen. Dieses Merkmal sollte jedoch nicht zu eng gesehen werden. So kann auch das durch das willkürliche Ausschütten eines Farbeimers geschaffene Werk urheberrechtlich geschützt sein. Allein der Gedanke, durch zufälligen Farbverlauf einen Effekt herbeizuführen, stellt bereits den geistigen Gehalt dar. Dieses Kriterium dient vor allem naturwissenschaftlichen und technischen Errungenschaften. Diese sind nicht durch das Urheberrecht, sondern durch das Patentrecht geschützt. Sie stellen eine Erfindung dar, welche zwar einen geistigen Gehalt hat, aber auf den Betrachter nicht anregend in dem Sinne wirken soll, eigene Gedanken zum Werk zu formen.

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