Zeitliche Begrenzung der gewerblichen Schutzrechte


Einleitung

Sowohl die gewerblichen Schutzrechte als auch das Eigentum zeichnen sich dadurch aus, dass eine gegenüber jedermann wirkende Herrschaftsbefugnis über einen (geschützten) Gegenstand gewährt und eine Verfügungsbefugnis verliehen wird. Ein Unterschied zwischen den gewerblichen Schutzrechten und dem Eigentum besteht allerdings darin, dass die Schutzdauer der gewerblichen Schutzrechte grundsätzlich begrenzt ist. Die Begründung für die zeitliche Begrenzung der gewerblichen Schutzrechte ist in erster Linie im Wesen der geschützten Gegenstände sowie in der Interessenlage zu suchen.

Urheberrecht und technische Schutzrechte im Vergleich

Das Patent hat eine maximale Schutzdauer von fünfundzwanzig Jahren. Die Höchstdauer des Gebrauchsmusters und des Topographienschutzrechts hingegen liegt bei nur zehn Jahren. Die maximale Schutzdauer von Sortenschutzrechten beläuft sich zum Teil ebenfalls auf fünfundzwanzig Jahre, zum Teil aber auch auf dreißig Jahre. Der Festlegung der Schutzfristen liegt eine Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Rechtsinhabers und den Interessen der Allgemeinheit zugrunde. Während nämlich der Rechtsinhaber ein Interesse daran hat, eine angemessene Belohnung für die von ihm erbrachte Leistung zu erhalten und seine getätgiten Investitionen weitgehend zu amortisieren, hat die Allgemeinheit ein Interesse daran, möglichst schnell auf die geschützte Technologie zugreifen zu können. Insofern begründet das Monopol, welches durch die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechts zu Gunsten eines Wettbewerbers geschaffen wird, einen massiven Eingriff in den freien Wettberwerb. Ein solcher Eingriff wiederum kann nur dann gerechtfertigt sein, soweit er für die Schaffung einer Anreiz- und Belohnungswirkung erforderlich ist und durch ihn zudem der technische Fortschritt gefördert wird.

Die Unterschiede in der Schutzdauer von Patenten auf der einen Seite sowie Gebrauchsmustern und Topographienschutzrechten auf der anderen Seite lassen damit erklären, dass letztere nur geringere Anforderungen an die notwendige Leistung stellen und somit auch nur einen geringeren Lohn verdienen. Anders als dies in der älteren juristischen Literatur zum Teil behauptet wurde, ist die Tatsache, dass die Schutzfrist im Urheberrecht deutlich länger ausfällt als bei den technischen Schutzrechten, nicht darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Erfindung nicht um eine Schöpfung handelt. Dies wurde unter Verweis darauf angenommen, dass der Erfindung nichts von der Individualität des Schöpfers anhafte. Vielmehr sind die unterschiedlichen Schutzfristen im Urheberrecht und bei den technischen Schutzrechten damit zu begründen, dass das Monopolrecht, welches sich aus der Gewährung technischer Schutzrechte ergibt, wesentlich weiter reicht als dies im Urheberrecht der Fall ist. Außerdem ergeben sich aus dem Monopolrecht auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte stärkere Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit als im Urheberrecht. Die Vorstellung, der Erfinder erbringe deshalb keine schöpferische Leistung und sei deshalb austauschbar, weil er lediglich eine in der Natur objektiv vorhandene Erfindungsidee auffinde, ist nicht zutreffend. In der Regel gibt es nämlich nicht nur einen, sondern meist eine Vielzahl von Wegen, um eine technische Aufgabe zu lösen.

Daraus ergibt sich, dass dem Erfinder ein subjektiver gestalterischer Spielraum zur Verfügung steht, den er individuell nutzen kann. Darüber hinaus ist es auch im Urheberrecht nicht selten der Fall, dass geschützte Werke eher in geringem Maße den Stempel der Persönlichkeit des Urhebers tragen. Namentlich ist dies zum Beispiel bei den sogenannten Werken der kleinen Münze, bei Computerprogrammen sowie Datenbanken der Fall. Entscheidend ist daher der Umstand, dass durch das Urheberrecht - anders als durch das Patentrecht - nicht der Inhalt der Information geschützt und deren konkrete Umsetzung monopolisiert wird. Vielmehr schützt das Urheberrecht lediglich die Verkörperung der Information durch bestimmte Ausdrucksmittel. Anders ausgedrückt kann gesagt werden, dass sich das Urheberrecht gar nicht auf den Inhalt, sondern lediglich auf die Form bezieht. Aus diesen Erwägungen lässt sich auch die gegenüber den technischen Schutzrechten mit siebzig Jahren ab dem Tod des Urhebers deutlich längere Schutzfrist rechtfertigen, da der Schutz des Urheberrechts anderen eben nicht die Verwertung der Information unmöglich macht.

Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht im Vergleich

Etwas anders gestaltet sich der Vergleich der Schutzfrist des Geschmacksmusterrechts mit derjenigen des Urheberrechts. Obwohl das Geschmacksmusterrecht dem Urheberrecht grundsätzlich nahe steht, beträgt seine Schutzdauer lediglich fünfundzwanzig Jahre. Dieser Unterschied kann allerdings damit gerechtfertigt werden, dass in dem Geschmacksmuster regelmäßig nicht die Individualität des Entwerfers zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist das Geschmacksmuster Ausdruck einer Geschmacks- oder Moderichtung und somit des Zeitgeistes. Insofern soll das Geschmacksmuster der Allgemeinheit nicht allzu lange vorenthalten bleiben, zumal es seinen Wert regelmäßig ohnehin nach nur kurzer Zeit verliert.

Besonderheiten des Markenrechts

Aus dem Markengesetz ergibt sich, dass auch das durch Eintragung erworbene Markenrecht grundsätzlich zeitlich begrenzt ist. Anders als im Zusammenhang mit den anderen gewerblichen Schutzrechten ist jedoch beliebig oft eine Verlängerung des Markenrechts möglich. Diese von den anderen gewerblichen Schutzrechten abweichende Möglichkeit ergibt sich daraus, dass das durch das Markenrecht geschützte Zeichen eben kein Leistungsergebnis darstellt. Vielmehr ist das Zeichen lediglich Symbol der im Rahmen eines Geschäftsbetriebs immer wieder erbrachten und immer wieder neu zu erbringenden unternehmerischen Leistung. Der Inhaber des Markenrechts hat daher grundsätzlich ein Interesse daran, das Schutzrecht solange verlängern zu können, wie er sich des Zeichens bedienen möchte. Erlischt dieses Interesse, soll das Zeichen allerdings wieder der Allgemeinheit zugänglich sein. Dies liegt daran, dass der Vorrat an brauchbaren Zeichen eben nicht unerschöpflich ist. Daher sieht das Markengesetz auch vor, dass ein Markenrecht wegen Verfalls gelöscht werden kann, wenn das Zeichen über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht verwendet wurde. Marken, die nicht erst durch Eintragung erworben werden, sowie geschäftliche Bezeichnung unterliegen keiner zeitlichen Grenze. Als Symbol der Werbeleistung genießen diese Zeichen solange Schutz, wie diese erbracht wird und fortwirkt. Insofern dauert das Recht an der Werbeleistung exakt solange wie deren Verkehrsgeltung und erlischt auch zusammen mit dieser.

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