Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar. Es steht immer dem Urheber, dessen Erbe, oder dem Produzenten zu. Nun nützt dem Urheber sein Urheberrecht nicht viel, wenn er es allein nicht nutzen kann, um seinen Vorteil daraus zu ziehen. Daher muss es gesetzliche Vorgaben geben, die es dem Urheber erlauben, sein Urheberrecht wirtschaftlich zu nutzen. Zu diesem Zweck kann er die Verbreitung und Nutzung seines eigenen Urheberrechts einem Anderen gestatten. Dieser macht sich dann gegenüber dem Urheber ausgleichspflichtig. Dieses System nennt man auch Lizenz.
Die Erteilung einer Lizenz unterliegt grundsätzlich der Privatautonomie. Dieser auf alle Verträge anwendbarer Grundsatz des Vertragsrechts sagt aus, dass die Parteien eines Vertrages dessen Inhalt selbst bestimmen könne, sofern er nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Daraus folgt für die Lizenzverträge, dass auch deren Inhalt von einer Vereinbarung abhängig ist. So können die Parteien eines Lizenzvertrages die Dauer, den Umfang und die Entschädigung vertraglich vereinbaren. Zur Verdeutlichung ein kleines Beispiel: Eine Autorin schreibt ein Kinderbuch. Sie selbst hat jedoch keine Druckerei und kein Händlernetz, auf das sie zugreifen kann. Daher schließt sie mit einem Verlag einen Lizenzvertrag. Dieser hat zum Inhalt, dass der Verlag für 10 Jahre das Recht bekommt, das Buch zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Dafür bekommt die Autorin einen Anteil von 30% aus den Erlösen. Der Vertrag ist aber beschränkt auf den Vertrieb des Buches in Deutschland. Damit kann die Autorin mit Verlagen anderer Länder noch Vereinbarungen für Übersetzungen treffen.
Die Lizenz, die ein Verlag damit innehat, kann er selbst aber ohne Einwilligung des Urhebers nicht weiterveräußern. Die Einwilligung kann jedoch nur verweigert werden, wenn die Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Dieses Korrektiv heißt im Prinzip nichts anderes, als dass für die Verweigerung angemessene Gründe vorliegen müssen. Die Lizenz schließt aber aus, dass der Inhaber der Lizenz das Werk verändern darf. Es kann jedoch auch vertragliche ein Recht zur Veränderung des Werkes vorgesehen werden.
Sollte ein Urheber eine Lizenz verkauft haben, die dann vom Inhaber der Lizenz nicht genutzt wird, so kann er die Lizenzvereinbarung beenden und dem Lizenznehmer die entsprechenden Rechte wieder wegnehmen. Dies soll den Urheber davor schützen, dass ein Lizenznehmer die Lizenz nur gekauft hat, um eigene Werke vor Konkurrenz zu schützen.