Rechte von Produzenten einer Aufnahme


Ein in der Praxis nicht unwichtiges Feld für Urheberrechte und deren kommerzielle Verwertung ist die Produktion und Verwertung von Tonträgern. Hier spielen viele Interessen zusammen, die in einen Ausgleich gebracht werden müssen. Auf der einen Seite steht der Urheber des Werkes, meist der Künstler selbst, dem nach den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechts das alleinige Verwertungsrecht zusteht. Dieser allein ist jedoch meist nicht in der Lage, seine Aufnahme allein zu produzieren und zu verwerten. Daher bedient er sich meist eines Produzenten, der ihn bei der Produktion und Verbreitung seines Werkes unterstützt. Nun würden es einige als ungerecht empfinden, den Produzenten, der meist das wirtschaftliche Risiko einer solchen Produktion trägt, völlig ohne eigene Rechte an der fertigen Produktion zu lassen. Der Gesetzgeber gibt ihm deshalb das alleinige Recht, den Tonträger zu verbreiten, vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der entsprechende Künstler ein Recht auf Entschädigung für diesen Rechtsverlust hat. Die Vorschrift geht sogar soweit, dass der Produzent einer Aufnahme einen Anspruch auf Beteiligung hat, wenn der Künstler bei einer Darbietung die Aufnahme verwendet (Playback) und dafür eine Entschädigung bekommt.

Wenn ein Unternehmen die Platte produziert hat, was in der heutigen Zeit nicht unüblich ist, so stehen die entsprechenden Rechte dem Inhaber des Unternehmens zu. Diese Verwertungsrechte sind, wie auch das Urheberrecht sonst, in vielfältiger Weise übertragbar. Auch Beteiligungen an diesen Rechten können kommerziell verwertet werden. Zu beachten ist aber auch hier die zeitliche Grenze der Rechte. Nach dem Gesetz verlieren diese 50 Jahre nach dem Erscheinen des entsprechenden Tonträgers ihre Geltung. Ohne ein Erscheinen erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der Herstellung der Aufnahme.

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