Gewerbliche Schutzrechte im Lichte des Bürgerlichen Rechts


Einleitung

Technisch betrachtet stellt sich der gewerbliche Rechtsschutz als Nebengebiet des Bürgerlichen Rechts dar. Insofern ist es grundsätzlich möglich, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als Ergänzung zu den Sondergesetzen der gewerblichen Schutzrechte heranzuziehen. Allerdings ist es immer dann nicht möglich, sich ergänzend auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berufen, soweit die spezielle Regelung der Sondergesetze einen Sachverhalt abschließend und ausschließlich regeln möchte.

Gewerbliche Schutzrechte als absolute Rechte

Unabhängig von der jeweiligen Weite der einzelnen Rechte sind die gewerblichen Schutzrechte, inklusive des Erfinderrechts und des vor der Anmeldung bestehenden Rechts am Geschmacksmuster sowie des durch die Markenanmeldung begründeten Anwartschaftsrechts, absolute Rechte. Werden diese Rechte verletzt, so können demnach zur Ausfüllung von Regelungslücken der Sondergesetze Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus den Vorschriften des Deliktsrechts sowie den Vorschriften über die Ansprüche aus dem Eigentum des Bürgerlichen Gesetzbuches hergeleitet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die ergänzende Inanspruchnahme der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keinesfalls zu einer Rechtsfolge führen darf, die nach dem Sinn der Sondergesetze ausgeschlossen sein soll. So ist es beispielsweise nicht möglich, die Nachahmung von in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen vor dem Beginn des Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes unter Berufung auf das Erfinderrecht in Verbindung mit den Vorschriften des Deliktsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verbieten.

Bürgerlich-rechtliches Namensrecht

Im Zusammenhang mit der Ergänzung des Kennzeichenschutzes erlangt das bürgerlich-rechtliche Namensrecht besondere Bedeutung. Diese Bestimmung kann nämlich auf jegliche Bezeichnungen angewendet werden, die als Namen dienen. Hierunter fallen unter Anderem Firmen, unterscheidungskräftige Firmenbestandteile, besondere Geschäftsbezeichnungen und Marken, sofern diesen tatsächlich eine Namensfunktion zukommt. Keine Voraussetzung hingegen sind das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses, die Ähnlichkeit der Waren oder das Bestehen einer Verwechselungsgefahr. Vielmehr ist die Vorschrift immer dann anwendbar, wenn durch die unbefugte Benutzung desselben oder eines verwechselungsfähigen Namens durch einen Dritten eine Verletzung berechtigter Interessen gegeben ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Interesse an der Vermeidung einer Verwässerung der Kennzeichnungskraft und des Werbewertes der Namensbezeichnung nur dann schutzwürdig ist, wenn der betreffenden Bezeichnung eine überragende Verkehrgeltung zukommt. Handelt es sich um bekannte Zeichen, so ist in den einschlägigen Regelungen des Markengesetzes regelmäßig eine Spezialregelung zu sehen.

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