Gewerbliche Schutzrechte als absolute Immaterialgüterrechte


Einleitung

Ziel sowohl des Sacheigentums als auch des geistigen Eigentums ist die Zuordnung von Gütern durch absolute Rechte, die gegenüber jedermann Wirkung entfalten, zu einer Person. In der Vergangenheit wurden daher teilweise auch Versuche unternommen das Sacheigentum und das geistige Eigentum unter dem Aspekt der allgemeinen Güterzuordnung durch das Privatrecht zusammenzufassen. Beachtet werden muss jedoch der wesentliche Unterschied zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum, der in dem Objekt der Zuordnung liegt. Während sich nämlich das Sacheigentum nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließlich auf körperliche Gegenstände bezieht, ist Gegenstand des geistigen Eigentums im Gegensatz dazu ein unkörperliches, immaterielles Geistesgut. Der gewerbliche Rechtsschutz stellt einen Teil des geistigen Eigentums dar. Als solcher bezweckt er die Zuordnung von Schutzrechten, die auf einer gewerblichen Leistung beruhen. Zwar hat der gewerbliche Rechtsschutz eine Reihe von Ausprägungen. Den gewerblichen Schutzrechten sind jedoch eine Reihe von Ausprägungen gemein.

Gewerbliche Schutzrechte als Immaterialgüterrechte

Des Weiteren lassen sich die gewerblichen Schutzrechte als Immaterialgüterrechte qualifizieren. Dies bedeutet, dass sie Vermögensrechte an verselbständigten Gütern sind, die in der Regel eine unbeschränkte Verkehrsfähigkeit aufweisen. Zweck der gewerblichen Schutzrechte als Immaterialgüterrechte ist primär die Befriedigung der Vermögensinteressen des Rechtsinhabers. Diese Befriedigung wird ermöglicht, indem die gewerblichen Schutzrechte den wirtschaftlichen Wert des geschützten Gutes sichern. Sie gehören zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum, welches durch die Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantiert wird. Zum Teil wohnt den gewerblichen Schutzrechten als Immaterialgüterrechten allerdings auch ein persönlichkeitsrechtlicher Gehalt inne, soweit dies zur Wahrung der berechtigten persönlichen Belange erforderlich ist. Durch die Immaterialgüterrechte geschützt wird das geistige Gut, welches sich losgelöst von der Person des Rechtsinhabers im Rechtsverkehr verselbständigt hat. Von der Schutzwirkung werden jedoch auch körperliche Gegenstände erfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass das geistige Gut in diesen Gegenständen verkörpert ist und dort seinen wirtschaftlichen Wert entfaltet. Die Erklärung hierfür liegt darin, dass das Geistige erst durch Körperliches oder durch in anderer Weise sinnlich Wahrnehmbares wirksam wird. Eine rechtliche Erfassung des Geistigen ist somit erst durch und mit dem Körperlichen möglich.

Gewerbliche Schutzrechte als absolute Rechte

Betrachtet man die Wirkung der gewerblichen Schutzrechte, so können sie auch als absolute Rechte eingestuft werden. Sie können sowohl positiven als auch negativen Inhalts sein. Der Inhalt und damit auch der Umfang der rechtlichen Zuordnung wiederum kann durchaus unterschiedlich sein. Keine Voraussetzung der Absolutheit der gewerblichen Schutzrechte ist eine volle Zuordnung. Der positive Gehalt der gewerblichen Schutzrechte als absolute Rechte tritt in Form von Benutzungsbefugnissen zutage, die dem Inhaber des Schutzrechts am Schutzgegenstand eingeräumt sind. Der Inhaber eines Patents beziehungsweise Geschmacksmusters ist demnach in erster Linie befugt, den Erfindungsgegenstand herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen sowie zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen. Der Inhaber eines Geschmacksmuster hat entsprechend das Recht, sein Muster nachzubilden und zu verbreiten. Der Inhaber einer Marke wiederum ist berechtigt, das Zeichen in verschiedenen Weisen, die durch das Markengesetz konkretisiert werden, für seine Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu verwenden. Eine ähnliche Befugnis kommt auch dem Inhaber von Rechten an geschäftlichen Bezeichnungen zu Gute. Der Begriff der positiven Benutzungsbefugnis bedeutet letztlich nichts anderes, als dass die Befugnisse des Schutzrechts gerade dem Berechtigten zugewiesen sind. Allerdings lässt sich rein aus der positiven Benutzungsbefugnis kein Hinweis darauf entnehmen, ob nicht im konkreten Fall von der Berechtigung ausnahmsweise kein oder nur eingeschränkter Gebrauch gemacht werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine staatliche Genehmigung oder Zulassung fehlt. Der negative Inhalt der gewerblichen Schutzrechte als absolute Rechte zeichnet sich durch die Befugnis aus, Nachahmungen und Ausbeutungen des Schutzgegenstandes abzuwehren. In diesem Zusammenhang hat der aus dem gewerblichen Schutzrecht Berechtigte die Möglichkeit, andere von der Benutzung des Schutzgegenstandes auszuschließen. Darüberhinaus kann er im Falle bereits erfolgter Verletzungen Schadensersatz sowie die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen.

Insofern kommt den gewerblichen Schutzrechten auch eine Ausschlusswirkung zu. Die Weite dieser Ausschlusswirkung jedoch kann varieren. So ist sie bei den technischen Schutzrechten zu einer sogenannten Sperrwirkung gesteigert. Demzufolge hat der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmuster nicht lediglich die Möglichkeit, Nachahmern die Benutzung der Erfindung zu verbieten. Vielmehr kann er darüber hinaus die Benutzung auch sogenannten Doppelerfindern verbieten, die unabhängig vom Inhaber des besagten Schutzrechtes dieselbe Erfindung gemacht haben. Hieraus ergibt sich die Sperrung der zugrundeliegenden Idee gegenüber jedermann. Seit dem Jahr 2004 gilt Entsprechendes auch im Geschmacksmusterrecht. Im Gegensatz zum alten Geschmacksmustergesetz sieht dessen Nachfolger nämlich eine absolute Sperrwirkung vor. Im Markenrecht besteht hingegen grundsätzlich keine umfängliche Sperrwirkung. So erstreckt sich das Recht an einer Marke - außer in den Fällen bekannter und berühmter Marken - nur auf die Benutzung des Zeichen für identische oder ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen.

Die Verwendung des Zeichens für nicht ähnliche Waren- beziehungsweise Dienstleistungsgebiete ist daneben weiter möglich. Die Wirkung der geschäftlichen Bezeichnungen reicht den Vorschriften des Markengesetzes nach wiederum etwas weiter. Erfasst wird in diesen Fällen jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Eine Beschränkung auf identische oder ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen ist hier - anders als bei den Marken - hingegen nicht vorgesehen. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung mit dem Ausschlussrecht desjenigen, der das Immaterialgüterrecht geschaffen hat, sicherstellen will, dass nur er allein das Gut, zum Beispiel die Erfindung, nutzen können soll und das andere hiervon ferngehalten werden sollen. Stattdessen soll der Rechtsinhaber primär in die Lage versetzt werden, mit über die Verwendung seines Leistungsergebnisses zu bestimmen. Darüberhinaus soll er an dem Nutzen teilhaben, den sein Leistungsergebnis bereitet, solange die Schutzdauer seines gewerblichen Schutzrechts reicht. Durch die Rechtsordnung wird der Rechtsinhaber gerade darin bestärkt, andere an dem ihm zugeordneten Rechtsgut teilhaben zu lassen. Hierzu kann er anderen durch die Vergabe einfacher oder ausschließlicher Lizenzen die Befugnis zum Gebrauch seines Leistungsergebnisses verschaffen. Auf diese Weise ist die Teilhabe vieler an dem Gut des Rechtsinhabers möglich. Die Weitergabe und Verwendung neuen Wissens durch andere Nutzer wird insofern durch das Ausschlussrecht eben nicht verhindert. Letztlich lässt sich vielmehr eine Begünstigung der Weitergabe und Verwendung ausmachen, außerdem wird die Entstehung gefördert.

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