Urheberrechte von Rundfunkunternehmen


Rundunkunternehmen können, ungeachtet der Urheberrechte an einzelnen Beiträgen, an ihrer Sendung an sich ein Urheberrecht haben. Dieses Recht geht sehr weit und hat eine längere Geltungsdauer als viele andere Urheberrechte.

Geschützt im Sinne des Urheberrechts an Rundfunksendungen sind zunächst einmal alle Inhalte, die mittels elektronischer Übertragungswege ihren Weg zum Konsumenten finden. Daher sind zumindest alle Radio- und TV- Übertragungen vom Urheberrecht geschützt. Diese Inhalte sind nach den gesetzlichen Vorgaben vor einer unberechtigten Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung weitestgehend geschützt. Weiterhin sind die Aufzeichnung der Sendung sowie die Vervielfältigung der Sendung allein dem Inhaber des Urheberrechts vorbehalten.

Diese Schutzrechte verlieren erst 50 Jahre nach der ersten Aussendung des Inhalts ihre Geltung. Genau wie jedes andere Urheberrecht auch ist das Recht des Rundfunkunternehmens an seiner Sendung übertragbar. So kann vertraglich geregelt werden, in welcher Weise ein anderer als der Urheber die Sendung ebenfalls nutzen kann.

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