Einleitung
Berechtigt zur Einreichung einer internationalen Anmeldung sind nach den Vorschriften des Haager Musterabkommens Staatsangehörige oder Personen mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichem Aufenthalt oder einer gewerblichen Niederlassung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens. Im Rahmen der Anmeldung hat der Anmelder die Wahl, die Anmeldung entweder beim internationalen Büro oder über das jeweils zuständige nationale Amt einzureichen. Nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes kann die internationale Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Die Londoner Akte aus dem Jahr 1934 sah demgegenüber noch vor, dass eine Einreichung einer internationalen Anmeldung ausschließlich direkt beim internationalen Büro erfolgen kann. Dementsprechend ist die zuvor genannte Regelung des Geschmacksmustergesetzes auch nicht auf internationale Anmeldungen nach der Londoner Akte anwendbar. Entscheidet sich der Anmelder eines internationalen Musters für eine Anmeldung bei den nationalen Ämtern, so erfolgt gegen Zahlung einer Weiterleitungsgebühr in Höhe von 25 Euro die unverzügliche Weiterleitung an das Internationale Büro. Zu beachten ist jedoch, dass das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern keine Übermittlung vornimmt. Insofern ist die Einreichung einer Anmeldung, in der die Europäische Union benannt ist, nur über das Internationale Büro möglich.
Voraussetzungen an die Anmeldung
Die Gemeinsame Ausführungsverordnung sieht vor, dass die Anmeldung einer internationalen Anmeldung unter Verwendung der offiziellen Formulare entweder in englischer oder in französischer Sprache abzufassen ist. Seit April 2010 ist es zudem möglich, eine Anmeldung in spanischer Sprache einzureichen. Die Anmeldung muss die Angaben enthalten, die die Regelungen des Haager Musterabkommens zwingend vorsehen. Hierzu zählen neben dem Antrag selbst auch Angaben zum Anmelder, die Wiedergabe des anzumeldenden Musters in der geforderten Anzahl sowie die Angabe des Erzeugnisses. Außerdem müssen unbedingt diejenigen Vertragsstaaten benannt sein, für die der Schutz angestrebt wird. Diese werden im Rahmen der Anmeldung auch als benannte Vertragsstaaten bezeichnet. Schließlich muss unter Umständen - sofern dies gewünscht ist - ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung enthalten sein. Die Gemeinsame Ausführungsverordnung sieht vor, dass bis zu einhundert Anmeldungen in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden können.
Verhältnis von nationalen Anmeldungen und internationaler Anmeldung
Einer internationalen Anmeldung muss nicht zwingend eine sogenannte Basisanmeldung zugrundeliegen. Bei einer Basisanmeldung handelt es sich um eine vorherige nationale Anmeldung oder Eintragung eines Musters. Dies ist zum Beispiel nach dem Madrider System für Markenregistrierungen anders, nach dessen Vorgaben eine solche Basisanmeldung gegeben sein muss. Liegt jedoch eine solche Basisanmeldung vor, so kann im Falle einer darauf folgenden internationalen Anmeldung nach den Vorschriften der Pariser Verbandübereinkunft das Prioritätsrecht der nationalen Anmeldung beziehungsweise Eintragung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wird nach den Vorschrift der Pariser Verbandübereinkunft sowie nach denjenigen des Haager Musterabkommens durch eine internationale Hinterlegung ein solches Prioritätsrecht begründet, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung bedürfte.
Formalprüfung
Das Internationale Büro führt, wenn die Anmeldung bei ihm eingegangen ist, eine sogenannte Formalprüfung durch. Gegebenenfalls wird dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, etwaig bestehende Mängel der Anmeldung zu beseitigen. Unterlässt der Anmelder die Beseitigung festgestellter bestehender Mängel trotz Aufforderung durch das Internationale Büro, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Zu beachten ist außerdem, dass gegen die Entscheidung des Prüfers hinsichtlich der Anmeldung des Musters keinerlei Rechtsmittel vorgesehen sind. Die Zuerkennung eines bestimmten Anmeldetages ist abhängig von der fristgerechten Zahlung der erforderlichen Gebühren. Problematisch kann in diesem Fall sein, dass die Gebühren über ein recht kompliziertes System ermittelt werden. Dieses System beinhaltet eine ganze Palette an Gebühren, darunter eine Grundgebühr, eine Benennungsgebühr sowie gegebenenfalls eine individuelle Benennungsgebühr, außerdem eine Veröffentlichungsgebühr. Zur Zeit ist für ein Muster, dessen Wirkung sich auf die Europäische Union erstreckt eine Gebühr in Höhe von 62 Euro zu entrichten. Beachtet werden sollte allerdings, dass die Zahlung der Gebühr in Schweizer Franken zu erfolgen hat.
Aufschiebung der Veröffentlichung der Anmeldung
Die Eintragung des angemeldeten Musters in das internationale Register durch das Internationale Büro erfolgt, wenn dieses festgestellt hat, dass die Anmeldung den entsprechenden Voraussetzungen enstpricht. In der Regel stimmen das Datum der Anmeldung und dasjenige der Eintragung miteinander überein. Darüber hinaus erfolgt auch die Veröffentlichung der internationalen Registrierung im Bulletin unmittelbar nach der Eintragung des Musters. Der Anmelder hat nach den Vorschriften des Haager Musterabkommens allerdings die Möglichkeit, eine Aufschiebung der Veröffentlichung um maximal dreißig Monate zu beantragen. Im Zusammenhang mit der Aufschiebung der Veröffentlichung einer Registrierung sind allerdings entsprechende nationale Fristen zu beachten. Sieht nämlich eine nationale Regelung eine kürze Frist als dreißig Monate vor, so hat eine Veröffentlichung der Registrierung nach dem Ablauf der kürzeren nationalen Frist zu erfolgen. Der Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung der Registrierung muss vom Anmelder zusammen mit der Anmeldung gestellt werden. Ein späterer Antrag ist nicht mehr möglich.
Verweigerung der Wirkung eines internationalen Musters
Die Regelungen des Haager Musterabkommens sehen vor, dass nationale Musterämter die Wirkung einer internationalen Eintragung verweigern können. Dies ist freilich nur unter engen Voraussetzungen möglich, namentlich dann, wenn die Voraussetzungen einer Anmeldung nach dem jeweiligen nationalen Recht von der in Frage stehenden Anmeldung nicht erfüllt werden. Jedoch ist es nicht möglich, dass die nationalen Musterämter die Verweigerung der Wirkung eines internationalen Musters auf Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldung stützen, die strenger sind als die entsprechenden Anforderungen des Haager Musterabkommens. Verweigert das Deutsche Patent- und Markenamt die Anerkennung eines internationalen Musters, so ist diese Verweigerung dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im internationalen Register mitzuteilen.