Einleitung
Der Schutz der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des gewerblich Schaffenden wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Der durch die Verfassung gewährte Schutz bezieht sich in diesem Zusammenhang zum einen auf die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Zum anderen werden aber auch die Anerkennung der erbrachten Leistungen sowie die Sicherung des Ertrages dieser Leistungen vom durch das Grundgesetz gewährten Schutz erfasst. Die Kompetenz für die Gesetzgebung betreffend das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz liegt beim Bund.
Menschenwürde und allgemeine Handlungsfreiheit
Zunächst umfassen der Schutz der Menschenwürde sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit die Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit auch, soweit es um deren wirtschaftliche Betätigung geht. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung wird somit grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen geschützt. Unzulässig ist damit jedenfalls eine staatliche Zwangsmaßnahme, durch die die Menschenwürde des gewerblich Schaffenden verletzt wird. Hierunter fällt zum Beispiel die zwangsweise Benutzung einer Erfindung, an deren Geheimhaltung der Erfinder grundsätzlich ein Interesse hat, für Zwecke der Kriegsführung. Die Freiheit der gewerblichen Betätigung wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die allgemeine Handlungsfreiheit gesichert. Hierzu zählen insbesondere der Schutz der Wettbewerbsfreiheit sowie der Schutz der persönlichen Interessen vor staatlichen Zwangsmaßnahmen. Insofern ist einer ausländischen Enteignungsmaßnahme, durch die persönliche Güter, etwa das Namens- oder ein Zeichenrecht, das den Namen des Kaufmanns enthält, betroffen werden, wegen Verstoßes gegen den ordre public gemäß den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Anerkennung zu versagen. Daneben gewährleistet das Grundgesetz auch die berufliche Betätigungsfreiheit.
Eigentumsgarantie
Die gewerblichen Schutzrechte sind außerdem vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes erfasst, soweit sie der Förderung und Durchsetzung von Vermögensinteressen dienen. Die Gewährleistung des Eigentums soll der Person zum einen mittels Zuordnung zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung ein Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich geschaffen werden. Zum anderen soll der Person dadurch eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglicht werden. Dies wiederum gilt nicht nur hinsichtlich des privaten, sondern eben auch in Bezug auf den gewerblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Bereich. Der weite verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums erstreckt sich auf alle vermögenswerten Rechte. Insofern sind auch die Immaterialgüterrecht des gewerblichen Rechtsschutzes von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie grundsätzlich umfasst.
Sowohl die Literatur als auch die Rechtsprechung im Bereich des Verfassungsrechts fassen die Immaterialgüterrechte des gewerblichen Rechtsschutzes dabei gemeinsam mit dem Urheberrecht unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammen. An dieser Terminologie kann sich auch das Zivilrecht ausrichten, gleichwohl dieses Rechtsgebiet traditionell dem Begriff des geistigen Eigentums wegen der Fixierung des Eigentumsbegriffs auf körperliche Gegenstände skeptisch gegenübersteht. Jedoch bedient sich auch der Gesetzgeber vermehrt des Begriffes des geistigen Eigentums. Dies zeigt sich zum Beispiel am Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie oder am Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, welches die europäische Durchsetzungsrichtlinie in deutsches Recht umsetzte.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Hinsichtlich der Eigentumsgarantie werden vom Grundgesetz inhaltsbestimmende Festlegungen und Schranken zugelassen. Diese Festlegungen und Schranken können sich aus dem Wesen der geschützten Gegenstände sowie ihrer sozialen Bindung ergeben. Nicht vorliegen darf jedoch die Beeinträchtigung einer Gruppe von Schutzrechtsinhabern gegenüber einer anderen Gruppe in einer dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Weise. Obwohl Inhalts- und Schrankenbestimmungen in diesem Sinne keine enteignenden Eingriffe darstellen, können sie hinsichtlich ihrer Rechtsmäßigkeit dennoch an einen Entschädigungsausgleich für den Betroffenen gebunden sein. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Inhalts- und Schrankenbestimmungen dem Betroffenen nur gegen eine Entschädigung zuzumuten sind, weil sie ihm wesentlich mehr abverlangen als der Allgemeinheit. In solchen Fällen wird von sogenannten Sonderopfern gesprochen.