Darf die Straßenreinigung auf Gehwegen fahren?


Fahrzeuge, die der Unterhaltung der Straßen und der Daseinsfürsorge der Bewohner dienen, haben bestimmte Sonderrechte, um an die Stellen zu kommen, an denen sie gebraucht werden und damit tätig werden wollen. Diese Sonderrechte werden ihnen zugesprochen, um die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben zu gewährleisten.

Fahrzeuge mit Sonderrechten

Unter die Fahrzeuge fallen alle die Fahrzeuge, die zu bestimmten Orten im Straßenverkehr gelangen müssen. Das sind vor allem Fahrzeuge zum Bau, zur Unterhaltung oder zur Reinigung der Straßen und der straßenähnlichen Anlagen. Sie müssen mit einer weiß-rot-weißen Warneinrichtung gekennzeichnet sein. Sonderrechte haben auch Fahrzeuge, die der Vermessung dienen. Dies sind vor allem Fahrzeuge, die der Regulierungsbehörde für Telekommunikationsdienste und der Post angehören und damit auch auf alle Straßen und Straßenteile fahren müssen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Sonderrechte

Die Sonderrechte für solche Fahrzeuge beziehen sich auf die Fahrtrichtung und die Fahrseite. Solche Fahrzeuge dürfen auf allen Straßen und allen Straßenseiten in jeder Richtung und auf jeder Straßenseite fahren, wenn dies der Einsatz erfordert. Muss zum Beispiel eine Einbahnstraße gesäubert werden, dann kann das Straßenreinigungsfahrzeug auf allen Seiten der Fahrbahn fahren, um zu jedem Ort zu gelangen, der gereinigt werden muss.

Auf Gehwegen dürfen Fahrzeuge allerdings nur fahren, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nicht überschreiten. Damit soll gewährleistet werden, dass der Gehweg nicht durch die Fahrzeuge beschädigt wird, denn dieser ist in der Regel nicht für die Schwere solcher Fahrzeuge ausgerichtet.

Einschränkung durch die öffentliche Sicherheit

Trotz ihrer Sonderrechte müssen auch diese Fahrzeuge die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr berücksichtigen. Sie müssen vor allem darauf achten, dass keine Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Insbesondere haben die Fahrzeuge auch darauf zu achten, dass der Gehweg nicht beschädigt wird und sie durch das Tragen angemessen auffälliger Warnkleidung die Bevölkerung auf ihre Arbeiten und eventuell einhergehende Gefahren aufmerksam machen.

Missachtung der Regeln

Wenn Mitarbeiter einer Behörde, zum Beispiel der Straßenreinigungsbehörde, aber auch Beliehene oder Verwaltungshelfer, die von der Behörde beauftragt worden sind, bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben andere Personen verletzen oder fremde Sachen beschädigen, dann sind sie grundsätzlich ersatzpflichtig. Es besteht dann in der Regel ein Anspruch gegen sie auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Ebenso besteht der Anspruch gegen den Staat. Dieser Anspruch kann vor dem Landgericht, in dessen Bezirk die schädigende Handlung, also die Ausübung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe getätigt worden ist, eingeklagt werden.

Ebenso müssen auch Angestellte einer Behörde alle Gefahrenquellen, die sie schaffen, genügend absichern, damit keine Person verletzt oder sogar getötet wird. Kommt es zu einer Verletzung oder einer Tötung einer anderen Person, weil ein Mitarbeiter der Behörde eine Gefahrenquelle nicht richtig abgesichert hat, also zum Beispiel eine Baustelle nicht genügend gekennzeichnet hat, dann kann dies auch zu einer Strafbarkeit der Person wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen führen.

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