Wie verhält man sich als Fußgänger im Straßenverkehr richtig?


Auch als Fußgänger muss man sich im Straßenverkehr so verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Das heißt vor allem, dass man sich umsichtig und vorausschauend verhalten muss und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern soll.

Verhaltensregeln für Fußgänger

Fußgänger müssen im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich den Gehweg benutzen. Falls es keinen Gehweg gibt, dann dürfen Fußgänger auch die Straße benutzen, jedoch nur den Fahrbahnrand, um Autofahrer und sich selbst nicht zu gefährden. Dabei dürfen Fußgänger dann nicht nebeneinander gehen, wenn es dunkel ist und sie von Autofahrern deshalb schlecht gesehen werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen Fußgänger am linken Fahrbahnrand gehen, um den herannahenden Verkehr beobachten zu können.

Wenn ein Fußgänger eine Straße überqueren möchte, dann muss dies zügig geschehen. Deshalb sollte auch quer zur Fahrbahn überquert werden und nicht etwa schräg. Wenn Ampeln, Fußgängerüberwege oder Zebrastreifen vorhanden sind, sollten diese benutzt werden. Dabei muss natürlich bei einer Ampel auf das Grünzeichen oder bei einem Fußgängerweg darauf geachtet werden, dass kein Verkehr kommt. Bei einem Zebrastreifen hat der Fußgänger in der Regel den Vorrang, dennoch hält nicht jeder Autofahrer dort an, sodass auch hier auf den vorüberfahrenden Verkehr geachtet werden sollte.

Gleisanlagen dürfen von Fußgängern grundsätzlich nicht überschritten werden, außer es befindet sich dort zu diesem Zwecke ein Fußgängerüberweg über die Gleise. Solch ein Fußgängerüberweg kann bei herannahenden Zügen durch eine Ampel oder durch eine Schranke gesichert sein.

Wenn Fußgänger sperriges Material mit sich führen, sodass andere Fußgänger dadurch auf dem Gehweg eingeschränkt werden oder gehindert werden, dort zu gehen, müssen diese die Fahrbahn benutzen. Dabei muss aber dennoch darauf geachtet werden, dass auch anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße, wie zum Beispiel Autofahrer oder Radfahrer, nicht durch sie behindert werden.

Fehlverhalten von Fußgängern

Nicht nur für Autofahrer sondern auch für Fußgänger kann es bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zur Erhebung eines Bußgeldes kommen. Wird trotz Vorhandenseins eines Gehwegs innerhalb geschlossener Ortschaften nicht auf dem Gehweg gegangen oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand, dann droht ein Bußgeld von 5 Euro. Wenn nicht zügig genug die Straße überquert wird und dadurch eine Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers entsteht, dann kann ein Bußgeld von 5 Euro, bei einer dadurch entstanden Sachbeschädigung sogar ein Bußgeld von 10 Euro, verhängt werden.

Zusätzlich können durch Verstöße von Fußgängern gegen die Straßenverkehrsordnung und dadurch entstehende Schäden sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Zivilrechtlich muss der Fußgänger, der sich fehlverhält und damit rechtswidrig und schuldhaft ein Rechtsgut eines anderen verletzt, zum Beispiel Eigentum oder den Körper, dem Geschädigten den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist. Strafrechtlich ist man dann zu belangen, wenn man mindestens fahrlässig eine andere Person verletzt oder tötet. Fahrlässig handelt man schon dann, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

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