Handzeichen eines Polizeibeamten zur Sicherung des Straßenverkehrs


Wenn eine Ampelanlage ausfällt oder aber der Verkehr nicht genügend durch Schilder gekennzeichnet ist, dann muss die Polizei zur Sicherung des Straßenverkehrs eingreifen. Dies geschieht dann in der Regel durch einen oder mehrere Polizeibeamte, die auf der entsprechenden Kreuzung den Verkehr durch Handzeichen regeln. Dabei sollten den Verkehrsteilnehmern die Handzeichen des Polizeibeamten bekannt sein, um richtig und angemessen zu handeln.

Handzeichen

Es gibt zwei wesentliche Handzeichen, die auch in der Straßenverkehrsordnung als Weisungen des Polizeibeamten beschrieben sind. Zum einen gibt es das seitliche Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung. Das heißt, dass vor der Kreuzung gehalten werden muss. Die Verkehrsteilnehmer, zu denen der Polizeibeamte dieses Zeichen gibt, müssen also warten, bis der Polizeibeamte die Kreuzung für sie wieder freigibt. Freigeben tut der Beamte die Kreuzung in der Regel, indem er in die gleiche Richtung winkt.
Zum anderen gibt es das Handzeichen, indem der Polizeibeamte die Hand hochhebt. Dies bedeutet für die Verkehrsteilnehmer, zu denen der Polizeibeamte dieses Zeichen macht, dass sie vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten sollen. Für alle Verkehrsteilnehmer, die schon auf der Kreuzung stehen, bedeutet es entsprechend die Kreuzung zu räumen.

Zusätzlich gibt es das in der Straßenverkehrsordnung nicht beschriebene Winken als Handzeichen. Dies wird von Polizeibeamten in der Regel benutzt, um Verkehrsteilnehmern zu signalisieren, dass sie nun fahren dürfen und nicht mehr abwarten oder stehen müssen.
Letztendlich führt dies also dazu, dass die beschriebenen Handzeichen mit den Ampelphasen vergleichbar sind. Das Ausstrecken einer oder beider Arme bedeutet „rot“, dass Hochheben eines Armes bedeutet „gelb“ und das Hinüberwinken bedeutet „grün“.

Regelungsbereiche

Diese Handzeichen haben vor allem Bedeutung auf Kreuzungen, die eventuell durch einen Ausfall der Ampelanlage nicht sicher sind. Zusätzlich können sie aber auch auf Fußgängerüberwegen oder Einmündungen gebraucht werden, um dort den Verkehr manuell zu regeln. Diese Praxis wird häufig bei größeren Veranstaltungen angewendet, bei der durch den Ansturm vieler PKW und Fußgänger sich diese auf Fußgängerüberwegen oder bei Einmündungen gegenseitig behindern und so der Verkehr komplett ins Stocken gerät.

Weisung zur Verkehrskontrolle

Neben den allgemeinen Handzeichen zur Regelung des Straßenverkehrs können Polizeibeamte Personen auch „herauswinken“, um sie zu kontrollieren. So kann ein Polizeibeamter durch den Einsatz einer Winkkelle, durch Einrichtungen an seinem Polizeifahrzeug, wie zum Beispiel die Leuchtschrift „Bitte folgen“ oder anderen Hilfsmitteln Verkehrsteilnehmer zum Anhalten auffordern, um ihnen Anweisungen zu geben.

Nichteinhaltung der Weisungen

Wer den Weisungen eines Polizeibeamten nicht folgt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für das bloße Nichtbeachten der Weisungen kann ein Bußgeld von 20 Euro erhoben werden. Für das Nichtbeachten der Weisung zu halten, kann sogar ein Bußgeld von 50 Euro erhoben werden. Für beides gibt es zusätzlich jeweils drei Punkte im Verkehrsregister in Flensburg.

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